Re: Geplant: Softguns nur im Waffenhandel
Verfasst: Do 13. Jan 2011, 14:16
Da ich das aktuell recherchiert habe,
Softguns mit einer Mündungsenergie kleiner 0,08J fallen unter das Lebensmittelgesetz 1975 $6 lit. D und sind als Gebrauchsgegenstand eingestuft, frei verkäuflich.
§ 6. Gebrauchsgegenstände sind
d) Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung; e)
Softguns mit einer Mündungsenergie größer gleich 0,08J fallen unter die Verordnung für Schußwaffenähnliche Produkte
BGBl. II Nr. 185/1997
Typ: V Teil: 2 Datum: 1997-07-08
§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten, die weder dem Waffengesetz 1996
(BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen noch Spielwaren gemäß § 6 lit. d Lebensmittelgesetz 1975 (BGBl. Nr. 86/1975 in der jeweils geltenden Fassung) sind und deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen, insbesondere Federdruckwaffen.
Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Schußwaffenähnliche Produkte dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung zur Ausübung des
Waffengewerbes (§ 127 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) an Letztverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten gemäß Abs. 1 an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
Softguns mit einer Mündungsenergie kleiner 0,08J fallen unter das Lebensmittelgesetz 1975 $6 lit. D und sind als Gebrauchsgegenstand eingestuft, frei verkäuflich.
§ 6. Gebrauchsgegenstände sind
d) Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung; e)
Softguns mit einer Mündungsenergie größer gleich 0,08J fallen unter die Verordnung für Schußwaffenähnliche Produkte
BGBl. II Nr. 185/1997
Typ: V Teil: 2 Datum: 1997-07-08
§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten, die weder dem Waffengesetz 1996
(BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen noch Spielwaren gemäß § 6 lit. d Lebensmittelgesetz 1975 (BGBl. Nr. 86/1975 in der jeweils geltenden Fassung) sind und deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen, insbesondere Federdruckwaffen.
Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Schußwaffenähnliche Produkte dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung zur Ausübung des
Waffengewerbes (§ 127 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) an Letztverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten gemäß Abs. 1 an Personen unter 18 Jahren ist verboten.