Nach Inkrafttreten:
§ 28.
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der
Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die
Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit
der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde
mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet
ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen
und zwar jener Behörde, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten
ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter Satz gilt. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind,
Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.
Also: nein.