NEINMikeV hat geschrieben: ↑Di 5. Sep 2023, 11:00Bei genau deiner Formulierung wäre es auch kritisch:
*ein Jagdgast ist nicht der Jagdausübungsberechtigte, sondern hat nur dessen Zustimmung
*bei einer Jagd, welche nur aus einem Wald/Wiesen-Gebiet besteht, hätte man außerhalb dieses Gebietes, im Wirtshaus wieder das selbe Problem
Wenn ich das (2) aber richtig interpretiere, so darf ich wohl im Wirtshaus die Waffe bei mir haben, WENN ich die Zustimmung des Wirten habe. Rechtssicherheit hätte man also dann, wenn ich den Wirten frage, ob das für ihn eh OK ist, dass ich mein Futteral mit ins Wirtshaus nehme.Code: Alles auswählen
Führen § 7. (1)Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. (2)Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat. (3)Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
wenn die waffe im futteral ist dann FÜHRST du sie nicht
dann TRANSPORTIERST du sie (punkt 3)
fuer den TRANSPORT benoetigst du KEINE zustimmung von irgendwem (zivilrechtliche einschraenkungen bleiben jetzt mal aussen vor) wennst um Kat C geht
fuer den TRANSPORT von kat B benoetigst du eine berechtigung
die heisst WAFFENBESITZKARTE bzw WAFFENPASS
die zustimmung des wirten wuerdst du nur brauchen wennst die kat B schusswaffe nackig aufn tisch legen willst im beisl
das wuerde ich fuer eher unueblich halten ...
wobei
ich weiss natuerlich ned welche art von lokalen du so frequentierst