Als waffenhändler bist du in dingen fuer die du vom gesetzgeber per gesetz ermächtigt wurde amtlich beliehen.RAR hat geschrieben: ↑So 16. Okt 2022, 13:18Das glaube ich eher nicht. Solange du als Waffenhändler nicht auf irgendeine Weise kraft Gesetz zu einem ausgelagerten Amt der Waffenbehörde gemacht wirst, bist du keine Behörde (->öffentliches Recht, WaffG), sondern ein Privater und unterliegst in allen Rechtsgeschäften mit deinen privaten oder privat auftretenden Kunden (also alle, mit denen du über Verträge kontrahierst, das kann auch die Republik sein) ausschließlich Privatrecht (ABGB).
Natürlich kann dir die Waffenbehörde oder deine Aufsichtsbehörde Vorschriften gem. öffentlichem Recht machen, die kannst du aber nicht an deine Privatkunden "durchreichen", weil du kein Subjekt des öffentlichen Rechts bist. Du musst sozusagen den Auftrag der Behörde in privatrechtliche Verhältnisse umformulieren, die Gegenstand eines Vertrags sein können. Wenn dich die Behörde verpflichtet, Waffen nur dann aus dem Depot herauszugeben, wenn der Depotnehmer die für die Inbesitznahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (das dürfte in Analogie ja auch für alle Waffen- und Munitionsverkäufe (Eigentumsübertragung nach ABGB) so gelten), schreibst du das halt so in deinen Verwahrungsvertrag -- am Besten mit dem Begriff "gem. WaffG idgF." verbrämt, damit nicht bei jeder Gesetzesänderung alle Verträge notleidend werden …
Dh du erfuellst amtsaufgaben und bist dafuer auch gleichgestellt haftbar. Daher auch die thematik mit dem ggf. amtsmissbrauch.