Bis 13.12.2019 hat ein WP zum Führen von 2 Schusswaffen der Kategorie B auch zum Führen von 2 Stück Schusswaffen die nunmehr § 17 Abs. 1 Z. 7 oder Z. 8 oder Z. 11 sein können, berechtigt. Würde man für das Beispiel von 2 Kat.B das "entsprechend der bisherigen Berechtigung" daher wortwörtlich auslegen, so wäre der WP auf 2 Stk. § 17 Abs. 1 Z. 7, 2 Stk. § 17 Abs. 1 Z. 8, 2 Stk. § 17 Abs. 1 Z. 11 sowie 2 Kategorie B zu ändern. Dies würde somit eigentlich eine Erweiterung des Berechtigungsumfanges darstellen.(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Mich würde daher interessieren, wie es von den jeweiligen Behörden von betroffenen Personen gelöst wurde. Hat man aus freien Stücken auf das Führen von großen Magazinen verzichtet, wurden "Plätze geteilt", oder gar entsprechend der obigen Angabe "erweitert"?
Zusätzlich die Frage, falls es jemanden gibt, der ausschließlich einen WP besitzt: wurden die Waffen und Magazine alle auf den WP eingetragen, sodass nunmehr auch die Magazine einzeln geführt werden dürfen?
Danke!