Kommt drauf an, welches Delikt und ob es noch nicht getilgt ist.
WaffG 96 hat geschrieben:Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit
Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig
verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen
nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit
Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer
Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen
oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren
Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den
öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels,
Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als
120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels
oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten
Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er
bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor,
wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten
Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein,
wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt,
wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13
JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs
Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein
nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten
Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als
zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern
keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus
Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die
Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als
solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der
Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz
ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen
Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen,
obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen,
daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde
davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder
waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in
Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht
Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber
beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer
Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu
verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung
geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage
sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
entsprechend zu erstellen.