Bei wem bzw wo kann man dann eine Waffe überhaupt noch abgeben wenn man das aus welchen Gründen auch immer möchte?(Fund,keine Lust mehr etc)
Mfg
Ist eigentlich kein Problem. Die Waffe muss bei Betreten abgegeben werden und beim Verlassen wieder ausgehändigt werden. Steht so auch im SPG.Lindenwirt hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 09:06Das ist tatsächlich mehr als umständlich.
Beispiel: WP Besitzer der nach einem Wildschaden zur Polizei fährt zwecks Aufnahme für die Versicherung. Der Mann geht rein in den Posten und mit einem Polizisten wieder raus zur Begutachtung. Polizist schaut sich den Schaden an, möchte die Papiere sehen. Als der Besitzer das Handschuhfach öffnet liegt die Kurzwaffe darin. Ergebnis. WP weg, Jagdkarte weg, Waffenverbot. Klar kann man sagen selber schuld, aber die Alternative, mit der KW im geschlossenen Behältnis rein in die Dienststelle finde ich jetzt auch nicht so gescheit...
PS: Nicht fiktiv, ist so passiert.
§ 15a (1) SPG: Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (§ 6 GOG) in Kenntnis zu setzen.9x19 hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 14:25Nun, ja...man macht, was man an allen Stellen macht,
wenn der Zutritt mit Waffe tatsächlich verboten ist, aber erfolgen muß:
dort wo man eintritt, das bekanntgeben und darauf hinweisen
und gegebenenfalls abgeben/hinterlegen.
Natürlich auch nur, wenn die jeweiligen berechtigt sind, daß die Waffen entgegengenommen werden dürfen.
Ein Anruf vorher bei der jeweiligen Stelle kann die Sache in der Regel rasch klären.
Und zb. jede polizeiliche Dienststelle hat eine Telefonnummer.
ich bin der ueberzeugung dass das in mind 5% der fälle zu ernsten Problemen fuehrtMaddin hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 16:28§ 15a (1) SPG: Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (§ 6 GOG) in Kenntnis zu setzen.9x19 hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 14:25Nun, ja...man macht, was man an allen Stellen macht,
wenn der Zutritt mit Waffe tatsächlich verboten ist, aber erfolgen muß:
dort wo man eintritt, das bekanntgeben und darauf hinweisen
und gegebenenfalls abgeben/hinterlegen.
Natürlich auch nur, wenn die jeweiligen berechtigt sind, daß die Waffen entgegengenommen werden dürfen.
Ein Anruf vorher bei der jeweiligen Stelle kann die Sache in der Regel rasch klären.
Und zb. jede polizeiliche Dienststelle hat eine Telefonnummer.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005792
Natürlich erfolgt das ganze "am Schalter", wo sonst ?
Ehrlich Leute, man kann das echt überdramatisieren (interpretieren)...![]()
ist mehrfach Unsinnpanhandle hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 17:13Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
g
Willi
Das mag sein, aber mE höchstens weil sich die betreffenden Personen vor Ort selbst nicht auskennen und hier eine Rechtslage interpretieren (wollen),die das Gesetz nicht hergibt bzw. für das es nie einen Anhaltspunkt für seine Schaffung gab.gewo hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 16:50ich bin der ueberzeugung dass das in mind 5% der fälle zu ernsten Problemen fuehrtMaddin hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 16:28§ 15a (1) SPG: Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (§ 6 GOG) in Kenntnis zu setzen.9x19 hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 14:25Nun, ja...man macht, was man an allen Stellen macht,
wenn der Zutritt mit Waffe tatsächlich verboten ist, aber erfolgen muß:
dort wo man eintritt, das bekanntgeben und darauf hinweisen
und gegebenenfalls abgeben/hinterlegen.
Natürlich auch nur, wenn die jeweiligen berechtigt sind, daß die Waffen entgegengenommen werden dürfen.
Ein Anruf vorher bei der jeweiligen Stelle kann die Sache in der Regel rasch klären.
Und zb. jede polizeiliche Dienststelle hat eine Telefonnummer.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005792
Natürlich erfolgt das ganze "am Schalter", wo sonst ?
Ehrlich Leute, man kann das echt überdramatisieren (interpretieren)...![]()
gewo hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 17:23ist mehrfach Unsinnpanhandle hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 17:13Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
g
Willi
die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden
genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben
solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)
ja und neinMaddin hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 18:13gewo hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 17:23ist mehrfach Unsinnpanhandle hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 17:13Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
g
Willi
die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden
genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben
solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)
Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.
(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000009
Meines Erachtens bezieht sich das sehrwohl auf Waffen nach WaffG. Und um die Waffe übergeben zu können muss ich ja überhaupt erstmal in das Gebäude bis zur Eingangskontrolle gehen.
Das klingt aber eh nach einer recht vernünftigen Praxis. Immerhin kann man ja mit der Waffe bis zum Schalter problemlos spazieren und gibt sie dort ab oder versperrt sie. Ich denke das ist durchaus mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und auch im Sinne des Gesetzgebers.gewo hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 18:23ja und neinMaddin hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 18:13gewo hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 17:23
ist mehrfach Unsinn
die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden
genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben
solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)
Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.
(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000009
Meines Erachtens bezieht sich das sehrwohl auf Waffen nach WaffG. Und um die Waffe übergeben zu können muss ich ja überhaupt erstmal in das Gebäude bis zur Eingangskontrolle gehen.
ich hab neulich mal mit dem Raoul drueber diskutiert
die rechtliche situation spiegelt die Praxis null wieder
in der Praxis geben viele Anwälte ihre waffen einfach an der sperre ab
diese werden aber - sagt er - in aller Regel NICHT an den Wachdienst ausgehändigt sondern vom betroffenen selber in ein versperrtes behaeltnis gelegt.
wer da jetzt den Schlüssel behaelt weiss ich ned
gesetz und umsetzung sind hier soweit ich das erkenne weit auseinander
aber es interessiert keinen
wo kein Kläger da kein Richter
oesterreich halt
ist ja eh ok
solange ned mal ein unbedarfter privater legalwaffenbesitzer mit WBK oder WP es auch macht und an einen Wichtigtuer beim Wachdienst gerät ..
gewo hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 17:23ist mehrfach Unsinnpanhandle hat geschrieben: ↑Di 25. Feb 2020, 17:13Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
g
Willi
die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden
genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben
solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)