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Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

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Alaskan454
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Alaskan454 » Di 25. Feb 2020, 15:07

gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 12:20


betreten einer polizei. Dienststelle mit einer Schusswaffe ist seit ca zwei jahren gesetzl. verboten
Bei wem bzw wo kann man dann eine Waffe überhaupt noch abgeben wenn man das aus welchen Gründen auch immer möchte?(Fund,keine Lust mehr etc)

Mfg

Parallaxe
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Parallaxe » Di 25. Feb 2020, 15:11

Ich denke, dass man dann anrufen muss und die einen vor der Dienststelle abholen. Vielleicht kriegt man auch die Zutrittserlaubnis, oder sie kommen gleich zu einem nachhause. Ich glaube, dass das Loswerden einer Waffe zu den leichtesten und schnellsten Vorgängen gehört, die man mit der Polizei erleben kann.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von 9x19 » Di 25. Feb 2020, 15:27

@Gewo

In der Realität bleibt die Situation "individuell", so sag ich mal.
;-)
:at1:

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Maddin
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Maddin » Di 25. Feb 2020, 16:16

Lindenwirt hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 09:06
m_a_d hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 08:58
die fehlende grundsätzliche Möglichkeit Kat.B im Auto zu verwahren wäre etwas, was ich gerne gelöst hätte - natürlich gut gesichert, aber da gibt es ja Systeme und Möglichkeiten. nur leider nicht erlaubt bei uns

edit: ja ist mir bewusst - Wunschkonzert :lol:
Das ist tatsächlich mehr als umständlich.
Beispiel: WP Besitzer der nach einem Wildschaden zur Polizei fährt zwecks Aufnahme für die Versicherung. Der Mann geht rein in den Posten und mit einem Polizisten wieder raus zur Begutachtung. Polizist schaut sich den Schaden an, möchte die Papiere sehen. Als der Besitzer das Handschuhfach öffnet liegt die Kurzwaffe darin. Ergebnis. WP weg, Jagdkarte weg, Waffenverbot. Klar kann man sagen selber schuld, aber die Alternative, mit der KW im geschlossenen Behältnis rein in die Dienststelle finde ich jetzt auch nicht so gescheit...
PS: Nicht fiktiv, ist so passiert.
Ist eigentlich kein Problem. Die Waffe muss bei Betreten abgegeben werden und beim Verlassen wieder ausgehändigt werden. Steht so auch im SPG.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Maddin » Di 25. Feb 2020, 16:28

9x19 hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 14:25
Nun, ja...man macht, was man an allen Stellen macht,
wenn der Zutritt mit Waffe tatsächlich verboten ist, aber erfolgen muß:
dort wo man eintritt, das bekanntgeben und darauf hinweisen
und gegebenenfalls abgeben/hinterlegen.
Natürlich auch nur, wenn die jeweiligen berechtigt sind, daß die Waffen entgegengenommen werden dürfen.

Ein Anruf vorher bei der jeweiligen Stelle kann die Sache in der Regel rasch klären.
Und zb. jede polizeiliche Dienststelle hat eine Telefonnummer.
§ 15a (1) SPG: Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (§ 6 GOG) in Kenntnis zu setzen.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005792



Natürlich erfolgt das ganze "am Schalter", wo sonst ?

Ehrlich Leute, man kann das echt überdramatisieren (interpretieren)... ;)

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gewo » Di 25. Feb 2020, 16:50

Maddin hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 16:28
9x19 hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 14:25
Nun, ja...man macht, was man an allen Stellen macht,
wenn der Zutritt mit Waffe tatsächlich verboten ist, aber erfolgen muß:
dort wo man eintritt, das bekanntgeben und darauf hinweisen
und gegebenenfalls abgeben/hinterlegen.
Natürlich auch nur, wenn die jeweiligen berechtigt sind, daß die Waffen entgegengenommen werden dürfen.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von panhandle » Di 25. Feb 2020, 17:13

Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben dem Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...

Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gewo » Di 25. Feb 2020, 17:23

panhandle hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 17:13
Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
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ist mehrfach Unsinn

die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden

genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben

solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)
Zuletzt geändert von gewo am Di 25. Feb 2020, 17:36, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von panhandle » Di 25. Feb 2020, 17:27

@gewo

Aha....interessant...... also entweder hat sie's selber ned verstanden wieso sie nun einen WP braucht. bzw. hat das dann so eh nix mit zumindest diesem Dienstort ( Gericht) zu tun...

In einem Monat ca. sehe ich sie eh wieder..... werde das noch weiter hinterfragen...

EDIT: ...kommt mir grad noch was in den Sinn...also in diesem Falle Ausstellung eines WP zum "Eigenschutz" ....dahingehend als präventive Maßnahme, falls es da bei einer "Eingangskontrolle" seitens eines "Irren" mit Waffe zu Problemen kommt....oder werden eben auch Sicherungsaufgaben (Gebäudeschutz zb.) seitens des BM.I ausgelagert.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Maddin » Di 25. Feb 2020, 18:11

gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 16:50
Maddin hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 16:28
9x19 hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 14:25
Nun, ja...man macht, was man an allen Stellen macht,
wenn der Zutritt mit Waffe tatsächlich verboten ist, aber erfolgen muß:
dort wo man eintritt, das bekanntgeben und darauf hinweisen
und gegebenenfalls abgeben/hinterlegen.
Natürlich auch nur, wenn die jeweiligen berechtigt sind, daß die Waffen entgegengenommen werden dürfen.

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Und zb. jede polizeiliche Dienststelle hat eine Telefonnummer.
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https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005792



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Das mag sein, aber mE höchstens weil sich die betreffenden Personen vor Ort selbst nicht auskennen und hier eine Rechtslage interpretieren (wollen),die das Gesetz nicht hergibt bzw. für das es nie einen Anhaltspunkt für seine Schaffung gab.

Frag einen Anwalt oder Richter, da bin ich mir sicher du wirst eine zufriedenstellende und dir freundliche, praxistaugliche Antwort und Lösung erhalten.


Beim Betreten der PI sind die Waffen in Verwahrung zu geben und beim Verlassen wieder auszufolgen, es wird sogar auf die Bestimmung des GOG verwiesen. Wo und von wem soll dies erfolgen, wenn nicht beim und vom diensthabendem Beamten ? Wir haben zwar manchmal echt komische Regelungen, aber hier ? Das Gesetz ist hier doch wirklich eindeutig klar.

Und ich wüsste auch nicht welche Probleme es hier geben sollte. Fürchtet sich etwa der Beamte vor Waffen, obwohl er den ganzen Tag selbst eine geladene am Gürtel hängen hat ? Oder meinst die Weltverbesserer, die meinen alle Waffe in privater Hand sind böse böse ? :whistle:

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Maddin » Di 25. Feb 2020, 18:13

gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 17:23
panhandle hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 17:13
Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
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die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden

genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben

solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)

Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.

(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.


https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000009



Meines Erachtens bezieht sich das sehrwohl auf Waffen nach WaffG. Und um die Waffe übergeben zu können muss ich ja überhaupt erstmal in das Gebäude bis zur Eingangskontrolle gehen.

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von gewo » Di 25. Feb 2020, 18:23

Maddin hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 18:13
gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 17:23
panhandle hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 17:13
Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
g
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ist mehrfach Unsinn

die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden

genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben

solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)

Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.

(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.


https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000009



Meines Erachtens bezieht sich das sehrwohl auf Waffen nach WaffG. Und um die Waffe übergeben zu können muss ich ja überhaupt erstmal in das Gebäude bis zur Eingangskontrolle gehen.
ja und nein
ich hab neulich mal mit dem Raoul drueber diskutiert

die rechtliche situation spiegelt die Praxis null wieder

in der Praxis geben viele Anwälte ihre waffen einfach an der sperre ab
diese werden aber - sagt er - in aller Regel NICHT an den Wachdienst ausgehändigt sondern vom betroffenen selber in ein versperrtes behaeltnis gelegt.
wer da jetzt den Schlüssel behaelt weiss ich ned

gesetz und umsetzung sind hier soweit ich das erkenne weit auseinander
aber es interessiert keinen
wo kein Kläger da kein Richter
oesterreich halt

ist ja eh ok
solange ned mal ein unbedarfter privater legalwaffenbesitzer mit WBK oder WP es auch macht und an einen Wichtigtuer beim Wachdienst gerät ..
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von Maddin » Di 25. Feb 2020, 18:31

gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 18:23
Maddin hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 18:13
gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 17:23


ist mehrfach Unsinn

die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden

genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben

solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)

Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.

(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.


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Meines Erachtens bezieht sich das sehrwohl auf Waffen nach WaffG. Und um die Waffe übergeben zu können muss ich ja überhaupt erstmal in das Gebäude bis zur Eingangskontrolle gehen.
ja und nein
ich hab neulich mal mit dem Raoul drueber diskutiert

die rechtliche situation spiegelt die Praxis null wieder

in der Praxis geben viele Anwälte ihre waffen einfach an der sperre ab
diese werden aber - sagt er - in aller Regel NICHT an den Wachdienst ausgehändigt sondern vom betroffenen selber in ein versperrtes behaeltnis gelegt.
wer da jetzt den Schlüssel behaelt weiss ich ned

gesetz und umsetzung sind hier soweit ich das erkenne weit auseinander
aber es interessiert keinen
wo kein Kläger da kein Richter
oesterreich halt

ist ja eh ok
solange ned mal ein unbedarfter privater legalwaffenbesitzer mit WBK oder WP es auch macht und an einen Wichtigtuer beim Wachdienst gerät ..
Das klingt aber eh nach einer recht vernünftigen Praxis. Immerhin kann man ja mit der Waffe bis zum Schalter problemlos spazieren und gibt sie dort ab oder versperrt sie. Ich denke das ist durchaus mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und auch im Sinne des Gesetzgebers.

Wer was böses im Schilde führt wird sich davon sowieso nicht abhalten lassen also von daher...

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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von 9x19 » Di 25. Feb 2020, 21:00

Ich darf die gängige Praxis, die Gewo hier auch ausführt, durchaus bestätigen.
Jemand der in einem Gericht arbeitete hat mir erläutert, daß er selbst verwundert wäre, wieviele (!) Waffen tatsächlich
vorübergehend verwahrt werden.
:at1:

KjK
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Re: Österreich eine Insel der seligen Waffenbesitzer?

Beitrag von KjK » Mi 26. Feb 2020, 09:02

gewo hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 17:23
panhandle hat geschrieben:
Di 25. Feb 2020, 17:13
Eine Bekannte von uns ist bei einer Sicherheitsfirma.
Eines ihrer Einsatzorte ist unter anderem auch die Zugangskontrolle bei einem Gericht.
Im Zuge dieser "Dienstzuweisung" wurde sie von ihrer Firma dazu "angehalten", sich einen WP zu besorgen...und wurde auch seitens des Dienstgebers dabei unterstützt.
WP ausgestellt auf 2Stk. mit eben den Vermerk, das er nur im Zuge ihrer Tätigkeit bla bla bla...
Auf meine Frage, wieso sie bei dieser Tätigkeit einen WP benötigen würde, erklärte sie mir, das ihr eben bei der Zugangskontrolle des öfteren auch Waffen zur Aufbewahrung übergeben werden müssen, und ihr Dienstgeber - ich vermute aber eher der Auftraggeber - in diesem Falle das Gericht - dieses erwünscht.
Kann/muss das so sein..... ?
Vorstellbar wäre es für mich schon.... da ja ein Mitarbeiter einer Security Fa. ja ned das selbe Privileg genießt wie zb. ein Polizist, der ja - im Dienst zumindest - vom Waffengesetz nicht betroffen ist.
g
Willi
ist mehrfach Unsinn

die Sicherheitskontrolle im Gericht darf NUR waffen annehmen die an beamte dienstlich zugeteilt wurden

genehmigungspflichtige waffen die aufgrund einer waffenrechtlichen Besitzberechtigung besessen werden dürfen von diesen Personen nicht angenommen werden weil die ja nicht die plaetze dafuer auf ihrer WBK oder ihrem WP haben

solche waffen dürfen auch garnicht ins Gebäude bis zur Sicherheitskontrolle mitgenommen werden weil bereits das betreten des Gebäudes einen verstoss darstellt (Gerichtsgesetz oder sowas ...)

so stimmt das nicht, nur kurz, weil ich selbst in den Bereich arbeite:
Es geht sehr wohl um die Waffen nach WaffG. Ein Polizist im Dienst kann seine Waffe normal mitnehmen. Kommt öfter vor, dass diese zB Unterlagen abgeben, da gehen sie einfach durch. Anders ist natürlich, wenn er außer Dienst ist (WP, Privatwaffe), da wird er dann gleich behandelt wie jeder andere auch, also Anwälte, Personenschützer usw.
Das ist ja auch der Sinn der Kontrollen, weil jeder der eine Waffe mit hat darf sie auch zum Gericht mitnehmen, nur dann ist sie halt abzugeben.
Dass, wenn ich weiß, dass ich zu Gericht muss gleich keine mitnehmen darf ist falsch. weil oft lässt sich sowas nicht planen und zB bei Staatsanwälten die eine Waffe haben, weil sie im Beruf bedroht werden, wäre so eine Regelung ja sehr sinnlos.
zu dem Personal: mindestens einer der Sicherheitsleute hat ein Waffendokument. wegen der Abnahme bzw wegen der Verwahrung der Schlüssel.
Anders als viele glauben, haben aber nur wenige einen WP. Meist deshalb, weil sie noch was anderes tun (Werttransporte zB). Die meisten haben nur eine wbk. Ist in einem Gebäude und vom Eigentümer her erlaubt, deshalb darfst mit der wbk auch mit Waffen hantieren.
Das liegt vor allem daran, dass viele die bei Gericht bewachen dies nur geringfügig machen (so wie ich auch; manche Gerichte haben oft nur 4 Stunden offen). Da kann man nicht jedem einen wp geben.
ich habe zwar einen, das liegt aber daran, dass ich früher neben dem Studium, wo noch mehr Zeit war, auch andere Sachen gemacht habe.
zu den Plätzen: das ist eher ein Graubereich. Voraussetzung für die Abnahme ist nur ein Dokument, von den Plätzen steht aber niergenst was. Denke aber dass man argumentieren wird können, dass wenn ich bei Gericht Dienst habe, es unmöglich ist zu meinen Waffen daheim zu kommen und so eigentlich eine Platzüberschreitung nicht vorliegen kann. Aber ob das hält, da Innehabung gleich Besitz ist (laut WaffG) weiß ich nicht (glaube eher nicht). Mir wäre aber nicht bekannt, dass das schon mal Thema war.

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