Emil hat geschrieben: ↑Sa 4. Jan 2020, 00:59
Das stimmt so nicht ganz.
Wir reden offenbar von zwei verschiedenen Dingen,
sie bleibt im ZWR Kat A und zwar so lange, bis sie auf Antrag von der BH wieder auf Kat B im ZWR "umgeschrieben" wird. (Siehe Runderlass)
Im Antwortschreiben vom BMI habe ich jetzt nichts gelesen das eindeutig hergeben würde, dass man jemanden mit nur Kat B Bewilligung eine zur Zeit als Kat A § 17 Abs. 1 Z. 7 oder 8 gemeldete Waffe ohne "großem Magazin" überlassen darf, gleiches hinsichtlich des Führens einer solchen Kat A Waffe mit einem WP mit nur Kat B Bewilligung - habe ich das überlesen bzw. wo steht das..? Im ersten Runderlass stand es definitiv anders!
Ich persönlich bin hinsichtlich des Schießstättenprivilegs ganz bei der Aussage von DLK dass es auch für § 17 gilt - nur es ist leider Fakt, dass dies einige SB anders sehen und es gibt nunmal keine höchstrichterliche Judikatur, keinen Erlass ect. dazu - da schreibe ich lieber "teilweise strittig" bevor jemand glaubt das sei zu 100% sicher geklärt...
Damit sind wir beim Kern des Problems angelangt.
Das ZWR kann bezüglich der Kategorisierung niemals den momentanen "Zustand" meiner Schusswaffen erfassen, da ja die Kategorisierung ausschließlich davon abhängt, ob ein großes Magazin eingesetzt ist oder nicht, siehe Runderlass und Antwortschreiben:
Beispiel:
Glock ohne Magazin -> Kat. B
Glock mit eingesetztem 17-Magazin -> Kat. B
Glock mit eingesetztem 33-Magazin -> Kat. A
Daher ergibt sich, dass das ZWR bestenfalls meine Bewilligungen verwalten und administrieren kann, es kann jedoch keine Zuordnung treffen, ob sich die betreffende Waffe derzeit in einem Zustand befindet, der Z7/Z8 entspricht.
Daraus ergibt sich wiederum, dass ich eine Schusswaffe, die im ZWR als Z7/Z8 "geführt" wird, selbstverständlich an jemanden überlassen/verkaufen kann, der nicht über die entsprechende Berechtigung verfügt, vorausgesetzt das große Magazin wird nicht mitveräußert, siehe Runderlass:
b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem
Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen
Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen
Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten
überlassen.
Ich entnehme dem Runderlass nicht, dass der Käufer einer Schusswaffe, welche als Z7/Z8 im ZWR geführt wird, über eine ebensolche Berechtigung verfügen muss, wenn er die Schusswaffe in einem Zustand, der Kat B entspricht, erwirbt. Dass er das/die großen Magazine nicht miterwerben kann, wenn er lediglich über eine Kat B Berechtigung verfügt, versteht sich von selbst.
Sinngemäß gilt dies auch für das Führen mit WP, auch wenn die Schusswaffe als Z7/Z8 im ZWR geführt wird, kann sie in einem Zustand der Kat B entspricht, zweifelsohne mit einem WP, der auf Kat B eingeschränkt ist, geführt werden.
Mein Fazit:
Das ZWR kann bestenfalls meine Berechtigungen festhalten, jedoch niemals die aktuelle, derzeitige Kategorisierung von Schusswaffen.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod