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Konfusion über "Altbestand"

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Oicw » Fr 6. Dez 2019, 19:13

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Fr 6. Dez 2019, 19:03
Oicw hat geschrieben:
Fr 6. Dez 2019, 16:26
Denke die Magazine werden teuer werden....
Wieso? Produziert werden sie auch nach dem 14.12. noch werden und im Handel werden sie auch noch erhältlich sein. Nur Nachfrage wird es weniger geben da sie auf jene Personen beschränkt sein wird die die nötige Berechtigung haben. Ergo sollten die Preise eher runtergehen anstatt hinauf.
Naja die nächsten 2 Jahren wird sicher bisi schwarz gehandelt und nachgemeldet.... das wird vermutlich teuer.
Kauf wird günstig sein, fürs die die es dürfen.
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Wilhelmshoehe
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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Wilhelmshoehe » Fr 6. Dez 2019, 19:16

Oicw hat geschrieben:
Fr 6. Dez 2019, 19:13
Naja die nächsten 2 Jahren wird sicher bisi schwarz gehandelt und nachgemeldet.... das wird vermutlich teuer.
Kauf wird günstig sein, fürs die die es dürfen.
Ja gut auf den Markt wollte ich jetzt ganz bewusst nicht eingehen! :whistle:

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Oicw » Fr 6. Dez 2019, 19:19

Wird derzeit wild werden, bis feststeht ob altbestand Besitzer ohne Waffe dazu kaufen dürfen oder nicht. Genauso ob es nur für bestimmtes Magazin Typ kauflizenz kommt oder für alles (AR15 Kat A-> Kauf Glock Magazin 30)
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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von hasgunz » So 8. Dez 2019, 21:30

Oicw hat geschrieben:
Fr 6. Dez 2019, 19:19
Wird derzeit wild werden, bis feststeht ob altbestand Besitzer ohne Waffe dazu kaufen dürfen oder nicht. Genauso ob es nur für bestimmtes Magazin Typ kauflizenz kommt oder für alles (AR15 Kat A-> Kauf Glock Magazin 30)
Ich bin halt der Hoffung, dass es als "allgemein" kommt, also einmal für LW und einmal für KW Mags, da ich der Behörde viel Spaß wünsche die ganzen Magazine auf eine WBK zu quetschen :lol:

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Oicw » So 8. Dez 2019, 22:06

Komplex wird es wenn man einen 223 und 9mm Upper auf der AR15 besitzt mit entsprechenden großen Magazinen.
Da Funktioniert LW oder KW Kategorie nicht 🤔

Hoffe das es nur „darf große Mags haben/ kaufen“ 0 und 1 gibt.

Alles dazwischen ist mühsam: darf nur haben, darf haben und kaufen LW/KW, darf nur am Behördl Stand benutzen
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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Burgenlandy » So 8. Dez 2019, 23:17

-----------------------
Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 14:03, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Badeindi » Mo 9. Dez 2019, 08:58

Liebe Leute!

Ich habe versucht, so gut wie möglich, die letzten 27 Seiten inkl. Quellen, zu überfliegen.

Trotzdem sind noch Fragen offen :tipphead:

Wenn ich bspw. eine Glock besitze und zusätzliche Hicap Magazine, kann ich diese dann immer noch getrennt eintragen lassen? Oder muss ich meine Glock, in Verbindung mit diesen, dann als Altbestand melden (weil diese Magazine ja für die Waffe passen)?

Eine Altbestandwaffe wird quasi selbst Kat. A, oder? Es ist nicht so, dass ich "nur" einen Kat. A Platz auf der WBK bekomme, der beim Verkauf der Kat. B Waffe dann ein Kat. B Platz wird, oder? -> Ergo dürfte ich die Waffe nur an Personen mit Kat. A Berechtigung verkaufen, richtig?

Würde mir beim Verkauf meiner Kat. A Waffe der Kat. A Slot auf der WBK erhalten bleiben und ich dürfte dann eine weitere Kat. A Waffe erwerben? Was wäre, wenn ich "nur" einen Kat. B Waffenslot bräuchte (in der Annahme, ich habe zwei Slots, einer schon mit einer Kat. B KW belegt, der neue soll mit einer neuen Kat. B LW belegt werden)? Karte neu beantragen?

Es ist nervig... (danke für die Antworten)!

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von RcL » Mo 9. Dez 2019, 09:05

Badeindi hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 08:58
Würde mir beim Verkauf meiner Kat. A Waffe der Kat. A Slot auf der WBK erhalten bleiben und ich dürfte dann eine weitere Kat. A Waffe erwerben?
Glaube das ist eine Streitfrage, aber ich sage eher nein. Die wollen den Bestand immerhin nach Möglichkeit verkleinern. Und wenn du deinen Altbestand weggibst, ist eben die Berechtigung für den Altbestand weg. Würde mich überraschen, wenns anders käme. Immerhin darfst du mit der Altbestandsausnahme ja auch keine HiCap-Mags kaufen, weil eben nur Altbestand und nicht Neubestand :D

Kat. A Waffe im Sinn von "mit HiCap-Mags" wirds nur für die Edelsportschützen geben. Und wie einfach oder schwierig das wird (Voraussetzungen erfüllen, evtl. zeitlich befristet.. WBK Erweiterung ist ja schon teilweise ein Krampf, das wird hier wohl nicht besser werden), steht auf einem anderen Blatt..

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Oicw » Mo 9. Dez 2019, 23:32

Dachte Alt Waffe plus High Cap wird zu Kat A-> dann darf man nachkaufen oder muss man noch zusätzlich Edelschütze werden? Dachte nur Neu Wbk ler müssen Edelsportschütze für Kat A werden? Oder gibt es noch ne eigene Eintragung für Kauferlaubnis?
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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von RcL » Di 10. Dez 2019, 00:43

Oicw hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 23:32
Dachte Alt Waffe plus High Cap wird zu Kat A-> dann darf man nachkaufen oder muss man noch zusätzlich Edelschütze werden? Dachte nur Neu Wbk ler müssen Edelsportschütze für Kat A werden? Oder gibt es noch ne eigene Eintragung für Kauferlaubnis?
Altbestand:
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betrof-fenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.
Mags für den Sportschützen:
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kate-gorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
Und der "Sportschütze" wird im Gesetz eben als der Edelsportschütze definiert:
§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem ent-sprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwett-bewerben teilnimmt.
Und die Bestätigung schaut so aus:
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilge-nommen hat.
Das heißt also:

Altbestand = Keine Mags kaufen, sondern nur haben dürfen
Edelsportschütze = Mags kaufen dürfen

Das heißt aber auch, dass du, wenn du seit einem Jahr in einem Verein bist und 3 Bewerbe im Jahr schießt, bereits als Edelsportschütze gelten wirst. Das ist also nicht so schwer.

Interessanter wird die Frage, ob und welche Einschränkungen es geben wird, wie eben z.B. die genannte zeitliche Befristung und "sonstige Auflagen", der Gesetzgeber war da kreativ und hat den Behörden wohl freie Hand gelassen. Und das kann ned gut sein:
Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden.
Noch interessanter wird die Frage, was passiert, wenn du gegen die Auflagen verstößt oder die Frist abläuft. Bist dann verpflichtet, die Mags abzugeben?

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von gewo » Di 10. Dez 2019, 00:57

RcL hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 09:05
Badeindi hat geschrieben:
Mo 9. Dez 2019, 08:58
Würde mir beim Verkauf meiner Kat. A Waffe der Kat. A Slot auf der WBK erhalten bleiben und ich dürfte dann eine weitere Kat. A Waffe erwerben?
Glaube das ist eine Streitfrage, aber ich sage eher nein. Die wollen den Bestand immerhin nach Möglichkeit verkleinern. Und wenn du deinen Altbestand weggibst, ist eben die Berechtigung für den Altbestand weg. Würde mich überraschen, wenns anders käme. Immerhin darfst du mit der Altbestandsausnahme ja auch keine HiCap-Mags kaufen, weil eben nur Altbestand und nicht Neubestand :D

Kat. A Waffe im Sinn von "mit HiCap-Mags" wirds nur für die Edelsportschützen geben. Und wie einfach oder schwierig das wird (Voraussetzungen erfüllen, evtl. zeitlich befristet.. WBK Erweiterung ist ja schon teilweise ein Krampf, das wird hier wohl nicht besser werden), steht auf einem anderen Blatt..
Der slot bleibt wohl ziemlich sicher erhalten
Du erhaeltst ja bei altbesitzmeldung einen eintrag auf der WBK dazu
Zb 2 waffen im sinne des § 17/1/8 dürfen besessen werden
Auch wenn die welche den platz bewirkt hat verkauft wird erlischt sas recht dazu nicht
Das mit den dauerhaften kat A slots ist recht sicher
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von RcL » Di 10. Dez 2019, 01:21

Moment... Kommt der Kat A Platz wegen Edelsportschütze oder wegen Altbestand? Ich hätte gemeint, dass es darauf ankommt. Beim Altbestand wärs logisch, wenn daraus ein Kat B Platz wird sobald die Waffe aus dem ZWR rausgenommen wird. Es heißt ja explizit:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig
"Dieser" verbotenen Waffen = die, welche du schon hast. Da steht nicht, dass du irgendwas dahingehend erwerben darfst.

Imho (!) läuft hier das gleiche Spiel wie mit den Mags. Was du hast, darfst behalten. Willst aber was neues, musst Sportschütze sein.

Aber ist nur meine Meinung nach dem was ich da gelesen hab. Wenns anders kommt, wär mir das auch recht :)

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von Grumbach » Di 10. Dez 2019, 02:23

RcL hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 01:21
Moment... Kommt der Kat A Platz wegen Edelsportschütze oder wegen Altbestand? Ich hätte gemeint, dass es darauf ankommt. Beim Altbestand wärs logisch, wenn daraus ein Kat B Platz wird sobald die Waffe aus dem ZWR rausgenommen wird. Es heißt ja explizit:
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig
"Dieser" verbotenen Waffen = die, welche du schon hast. Da steht nicht, dass du irgendwas dahingehend erwerben darfst.

Imho (!) läuft hier das gleiche Spiel wie mit den Mags. Was du hast, darfst behalten. Willst aber was neues, musst Sportschütze sein.

Aber ist nur meine Meinung nach dem was ich da gelesen hab. Wenns anders kommt, wär mir das auch recht :)


Wenn man den Absatz komplett liest, darfst Du diese Waffen (=Altbesitz) behalten, und die Behörde hat Dir eine entsprechende WBK/WP für solche Waffen (=Kategorie) auszustellen:
WaffG i.d.Fassung vom 14.12.2019 hat geschrieben:§58 (13)
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
D.h., der "Platz" ist und bleibt Kat.A, auch bei Verkauf des Altbestandes.



Bezüglich Kauf von Magazinen ab dem 14.12.: wenn Dein Altbestand lediglich §17 (1) Z9 / Z10 ist, also nur die Magazine ohne dazugehörige Kat.A Waffe (§17 (1) Z7 / Z8, dann darfst Du die Mags besitzen und führen, aber keine neuen erwerben.

Wenn Du hingegen dazu auch als Altbestand eine Z7 / Z8 Waffe hast, kannst Du mit Deiner neuen WBK auch dazugehörige Magazine erwerben:
WaffG i.d.Fassung vom 14.12.2019 hat geschrieben:§17 (3)
...Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung...
Sei im Besitze, und Du wohnst im Recht.

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Re: Konfusion über "Altbestand"

Beitrag von RcL » Di 10. Dez 2019, 02:48

Grumbach hat geschrieben:
Di 10. Dez 2019, 02:23
Wenn Du hingegen dazu auch als Altbestand eine Z7 / Z8 Waffe hast, kannst Du mit Deiner neuen WBK auch dazugehörige Magazine erwerben:
WaffG i.d.Fassung vom 14.12.2019 hat geschrieben:§17 (3)
...Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung...
Z3 bezieht sich aber auf die Sportschützen, nicht auf Altbestand. Hab ich oben extra unterstrichen:
Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kate-gorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
Die ganze Textwand bezieht sich auf das Prozedere das durch den Antrag des Sportschützen in Gang gesetzt wird und die Bewilligung, die er beantragen kann. Der braucht dann nachher keinen extra Schein für die Mags, wenn er eh schon die Waffen kaufen darf. Nix anderes heißt das. NUR mit Altbestand, ohne Sportschützenstatus, ist die gesamte Z3 hinfällig.

Zumindest meinem Verständnis nach wird sehr wohl unterschieden, woher du die Kat A Ausnahme hast. Drum ist der Altbestand auch an einer ganz anderen Stelle (Übergangsbestimmungen am Ende) zu finden.

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