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Konfusion über "Altbestand"
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Re: Konfusion über "Altbestand"
genau der Gedanke mit den Kindern ging mir auch durch den Kopf ...
Re: Konfusion über "Altbestand"
du wirst ned der einzige seinAtheki hat geschrieben: ↑Sa 30. Nov 2019, 18:33Ich bin schon gespannt was passiert, wenn ich Anfang 2021 als Erziehungsberechtigter meiner minderjährigen Tochter die Meldung über ihre, vor dem 13.12.2019 als Geschenk bekommenen HighCap Magazine (inklusive Schenkungsurkunde vom Opa) für sie bei der LPD abgebe und frage wann sie nun ihre WBK für die Altbestands-Magazine bekommt.
bei mir haben sich einige kollegen ihre rechnungen fuer hicaps auf ihre kids ausstellen lassen...
die frage ist halt obs anfang 2021 ueberhaupt noch eintragbar ist
in anbetracht der politischen situation musst froh sein wenn es sich in der sechs monats frist ausgeht ...
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Hab auch schon überlegt, Verwandten Mags zu schenken.
Effektiv wird das aber vermutlich einfach nicht gemacht bzw. wird der Richter dich zerpflücken, wenn du das vor Gericht bringen würdest. Wie wir wissen, haben die durchaus einen gewissen Spielraum, um das Gesetz so restriktiv wie möglich auszulegen. Unterm Strich sagt der dann "Der Gesetzgeber wollte damit XY erreichen" und haut dir deine Beschwerde / Klage / whatever um die Ohren.
Effektiv wird das aber vermutlich einfach nicht gemacht bzw. wird der Richter dich zerpflücken, wenn du das vor Gericht bringen würdest. Wie wir wissen, haben die durchaus einen gewissen Spielraum, um das Gesetz so restriktiv wie möglich auszulegen. Unterm Strich sagt der dann "Der Gesetzgeber wollte damit XY erreichen" und haut dir deine Beschwerde / Klage / whatever um die Ohren.
Re: Konfusion über "Altbestand"
SIG-X hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 18:05Eine Frage zu folgendem Sachverhalt, wenn ich vor dem 14.12. einen Folding Stock Adapter an meinem AR15 anbringe welche die Gesamtlänge unter die kommende vorgeschriebene Gesamtlänge von 60cm verkürzt, wie sieht es damit denn aus? Rückbau am 14.12. erforderlich oder da "Altbestand" so in Ordnung?
https://www.brownells.at/epages/Oesterr ... /100015850
Kann mir ggf jemand sagen, ob denn das nun korrekt ist, sollte ich den Foldingadapter (Klappschaftadapter) vor dem 14.12. an einem 10,5“ AR anbringen (nachweislich Rechnung datiert mit Datum vor 14.12) somit die Gesamtlänge unter 60cm im zusammengeklappten Zustand kommt, ob die Behörde dafür eine Ausnahme genehmigt da auch „Altbestand“ oder sagt, Zurückbauen!
Aktuell darf ich doch meine Kat B Büchse unter 60cm bringen..?!
Oder ist das eine Frage die aktuell nur mit einem Schulterzucken beantwortet werden kann?
@gewo kannst du hier vielleicht ein Licht aufgehen lassen? Vermute aber in der Schulung wird dahingehend nix bekannt geworden sein oder
-
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- Beiträge: 5465
- Registriert: Do 29. Jan 2015, 19:09
Re: Konfusion über "Altbestand"
§58 (13) WaffG:SIG-X hat geschrieben: ↑So 1. Dez 2019, 11:44SIG-X hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 18:05Eine Frage zu folgendem Sachverhalt, wenn ich vor dem 14.12. einen Folding Stock Adapter an meinem AR15 anbringe welche die Gesamtlänge unter die kommende vorgeschriebene Gesamtlänge von 60cm verkürzt, wie sieht es damit denn aus? Rückbau am 14.12. erforderlich oder da "Altbestand" so in Ordnung?
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Kann mir ggf jemand sagen, ob denn das nun korrekt ist, sollte ich den Foldingadapter (Klappschaftadapter) vor dem 14.12. an einem 10,5“ AR anbringen (nachweislich Rechnung datiert mit Datum vor 14.12) somit die Gesamtlänge unter 60cm im zusammengeklappten Zustand kommt, ob die Behörde dafür eine Ausnahme genehmigt da auch „Altbestand“ oder sagt, Zurückbauen!
Aktuell darf ich doch meine Kat B Büchse unter 60cm bringen..?!
Oder ist das eine Frage die aktuell nur mit einem Schulterzucken beantwortet werden kann?
@gewo kannst du hier vielleicht ein Licht aufgehen lassen? Vermute aber in der Schulung wird dahingehend nix bekannt geworden sein oder
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Wenn* die Waffe vor dem 14.12. legal ist, dann darfst sie auch danach haben, und bekommst einen §17 (1) Z11 Eintrag.
Edit: *Sofern sie nicht unter §17 (1) Z2 fällt (was ich aber fast vermuten würde).
Re: Konfusion über "Altbestand"
Oh korrekt, dann hat sich meine Überlegung wohl soeben erledigt! Danke dirBonnie hat geschrieben: ↑So 1. Dez 2019, 13:14§58 (13) WaffG:SIG-X hat geschrieben: ↑So 1. Dez 2019, 11:44SIG-X hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 18:05Eine Frage zu folgendem Sachverhalt, wenn ich vor dem 14.12. einen Folding Stock Adapter an meinem AR15 anbringe welche die Gesamtlänge unter die kommende vorgeschriebene Gesamtlänge von 60cm verkürzt, wie sieht es damit denn aus? Rückbau am 14.12. erforderlich oder da "Altbestand" so in Ordnung?
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Kann mir ggf jemand sagen, ob denn das nun korrekt ist, sollte ich den Foldingadapter (Klappschaftadapter) vor dem 14.12. an einem 10,5“ AR anbringen (nachweislich Rechnung datiert mit Datum vor 14.12) somit die Gesamtlänge unter 60cm im zusammengeklappten Zustand kommt, ob die Behörde dafür eine Ausnahme genehmigt da auch „Altbestand“ oder sagt, Zurückbauen!
Aktuell darf ich doch meine Kat B Büchse unter 60cm bringen..?!
Oder ist das eine Frage die aktuell nur mit einem Schulterzucken beantwortet werden kann?
@gewo kannst du hier vielleicht ein Licht aufgehen lassen? Vermute aber in der Schulung wird dahingehend nix bekannt geworden sein oder
Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Wenn* die Waffe vor dem 14.12. legal ist, dann darfst sie auch danach haben, und bekommst einen §17 (1) Z11 Eintrag.
Edit: *Sofern sie nicht unter §17 (1) Z2 fällt (was ich aber fast vermuten würde).
Re: Konfusion über "Altbestand"
Nicht zwangsläufig - es ist aber aktuell wohl eine Ermessensfrage, was das "jagdlich und sportlich übliche Maß" ist.
Von daher ist jedenfalls Vorsicht geboten.
In einer Stellungnahme ans BMI empfahl etwa der Hauptverband der Gerichtssachverständigen, den betreffenden Passus komplett zu streichen:
Dies wurde leider im Gesetz nicht entsprechend berücksichtigt - es wird hier aber deutlich, dass es nicht immer von vornherein klar ist, was das "übliche Maß" ist.§ 17 Abs 1 Z 2:
Vorschlag:
2. von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus
zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen
eingerichtet sind;
Begründung:
Allein die Definition in § 17, Abs 1, Z 2 "P.über das für die Jagd- und Sportzwecke übliche
Maß hinausPP“ birgt schon erhebliches Potential für verschiedenste Auslegungen und ist
auch nicht eindeutig greifbar, weil immer mehr Jagd- und Sportwaffen zum raschen
Verkürzen und zum werkzeuglosen Auseinandernehmen auf den Markt kommen und
dadurch für den schwammigen Begriff „übliches Maß“ laufend neue Standards für diesen
Begriff geschaffen werden.
Diese Z 2 Abs 1 § 17 hat rechtshistorisch seinen Ursprung in der Zwischenkriegszeit,
während der sich die verarmte und hungernde Bevölkerung in ländlichen Gegenden mit
Wilddiebstahl das Überleben sichern wollte. Heutzutage ist Wilddiebstahl ein nur mehr sehr
selten auftretendes Strafdelikt. Eine Streichung dieser Z 2 Abs 1 § 17 würde erhebliche
Rechtssicherheit bei der Auslegung des WaffG schaffen.
Abgesehen davon wird der Grundgedanke der Z 2 in zeitgemäßer Form von Z 11 für
halbautomatische Waffen übernommen.
Solange das (für mich) aber nicht klar ist, würde ich jedenfalls mich hüten, eine Waffe dementsprechend umzubauen und dann bei der Behörde zu melden.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ja da schließe ich mich dir an.. das „Risiko“ gehe ich dann vorsichtshalber nicht ein!
Danke jedenfalls für deine Aufarbeitung!
Danke jedenfalls für deine Aufarbeitung!
Re: Konfusion über "Altbestand"
Wir hier eventuell das schnelle Lauf-Ausschwenken beim AUG legal?
Re: Konfusion über "Altbestand"
das was du am 14.12.2019 besitzt wird zum altbesitz.SIG-X hat geschrieben: ↑So 1. Dez 2019, 11:44SIG-X hat geschrieben: ↑Fr 29. Nov 2019, 18:05Eine Frage zu folgendem Sachverhalt, wenn ich vor dem 14.12. einen Folding Stock Adapter an meinem AR15 anbringe welche die Gesamtlänge unter die kommende vorgeschriebene Gesamtlänge von 60cm verkürzt, wie sieht es damit denn aus? Rückbau am 14.12. erforderlich oder da "Altbestand" so in Ordnung?
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mehr gibts da eigentlich ned dazu zu sagen
wenn der folding stock adapter drauf ist an dem tag dann ist es eine 17/1/11 und du kriegst auf antrag die ausnahme
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Re: Konfusion über "Altbestand"
na mehr oder weniger
die behoerde darf sich sechs monate zeit lassen mit dem ausstellen der neuen WBK
sollte da in der zwischenzeit eine aenderung der rechtsauslegung erfolgen dann wird die entsprechend geaendert ausgestellt
am gesetz kannst kaum kurzfristig was drehen
aber die auslegungen .... da ist die verwaltung voellig frei
und wenn eine weisung vom ministerium kommt wie die neue rechtsauslegung ist dann ist das ab dem zeitpunkt halt so
von da her .... the early bird catches the fly ....
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Re: Konfusion über "Altbestand"
ich würde den folding stock beim Ar15 dennoch als Funktionseinbuße auslegen
member the old PD design ? oh I member