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WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Weissi
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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von Weissi » Di 19. Nov 2019, 11:10

gewo hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:04

im Prinzip müsste es reichen wenn ich meiner behoerde am 15.12.2019 einen Antrag schicken.

Sinngemäß
" Ich beantrage aufgrund von vorhandenem Altbesitz (Besitzstand vor 14.12.2019) eine Ausnahmegenehmigung
- gem. WaffG § 17/1/9 fuer meine vorhandenen "+20 Magazine", sowie
- gem. WaffG § 17/1/10 fuer meine vorhandenen "+10 Magazine".
Mit freundlichen Grüssen"

oder aber man muss auflisten was man hat und fuer welche waffe ect ...
dann spannend
wo Schreibens des hin


und woher weiss ich als haendler was ich verkaufen darf und was nicht ...?
Genau darum gehts mir. Und angenommen ich hätte 2 Stk. 30-Schuß-Magazin in .223Rem für eine Semi-Custom-Rem-700, für eine Phantom Arms Ghost VSRB und einen OA-15 Geradezügler.

Welcher Waffe und warum wird das Magazin "zugewiesen" bzw. eingetragen?

Das macht alles noch keinen Sinn, werde nächste Woche meine BH besuchen und um Klarstellung bitten, auch wenn es dies dann nur für diese BH aussagekräftig wäre...

Grüße,

Weissi

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von quildor82 » Di 19. Nov 2019, 11:13

Bin mittlerweile total verwirrt.


KANN ich nach 14.12.19 noch High Cap Magazine kaufen wenn bereits eine AR (inkl. High Cap Mags) in meinem Besitz ist.
Was passiert wenn Magazine kaputt werden ? (können diese nachgekauft werden)



Wenn ich mir "heute" 10 AK 47 Magazine kaufen (aber die WAffe noch nicht freigegeben ist) darf ich diese später dann besitzen / benutzen?
Und wieder die Frage (was passiert wenn welche kaputt werden?

Kann ich meine 33er Glock Magazine (die ich schon habe) in einem zukünfitgen 9mm AR15 Lower nutzen ? oder wäre das verboten?

Sry wenn es wo behandelt wurde, aber ich steig echt nimmer durch
"mit einem netten wort und einer pistole erreicht man mehr, als mit einem netten wort allein .."
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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von HowlingWolf » Di 19. Nov 2019, 11:14

gewo hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:04
und woher weiss ich als haendler was ich verkaufen darf und was nicht ...?
DAS ist meiner Meinung nach das Kernthema. Ich kann mir daher nur folgende Variante vorstellen:

Genehmigung nach Z7 -> darf Magazine >20 für KW kaufen (ohne Einschränkungen, da nicht kontrollierbar)
Genehmigung nach Z8 oder Z11 -> darf Magazine >10 für LW kaufen (ohne Einschränkungen, da nicht kontrollierbar)

Genehmigungen nach Z9 oder Z10 dürfen vermutlich nichts kaufen, da §17 Abs. 1 "den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz, das Überlassen und das Führen" verbietet, §58 Abs. 13 aber nur "eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine" vorsieht.

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von yoda » Di 19. Nov 2019, 11:24

Im Prinzip kann man nur mal alles melden und abwarten bis die selber Bescheid wissen.

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von HowlingWolf » Di 19. Nov 2019, 11:26

gewo hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:07
also da habe ich Zweifel
dass du zwischen besessenen HAs switches kannst mit nur einem kat A platz
sehr grosse Zweifel

das wird ned gehen

du kannst sie umschreiben wenn du sie am 14.12. im ZWR stehen hast
danach nur am Schießstand
Das WaffG spricht im §58 Abs. 13 von "solchen Waffen". Man hat also dann einen (zwei, drei, ...) generische Z7 und/oder Z8 Plätze. Gleichzeitig ist eine Waffe nach §17 Abs. 1 Z7 und Z8 nur dann Kat A, wenn ein entsprechendes Magazin eingebaut oder eingesetzt ist. Es bleiben also nur zwei Optionen:
  • Die Behörde besteht auf einer (aus dem Gesetz nicht ableitbaren) fixen Zuordnung -> Hochfrequenz-Trading mal anders... ;) oder eben
  • Wenn du also einen Z8-Platz hast, solltest du eigentlich jede deiner HA-LW zur Kat A machen dürfen, aber eben immer nur eine gleichzeitig (außer auf behördlich genehmigten Schießständen)

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Di 19. Nov 2019, 11:43

HowlingWolf hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:26
  • Die Behörde besteht auf einer (aus dem Gesetz nicht ableitbaren) fixen Zuordnung -> Hochfrequenz-Trading mal anders... ;) oder eben
  • Wenn du also einen Z8-Platz hast, solltest du eigentlich jede deiner HA-LW zur Kat A machen dürfen, aber eben immer nur eine gleichzeitig (außer auf behördlich genehmigten Schießständen)
ich glaube nein

zu "...solltest du eigentlich jede deiner HA-LW zur Kat A machen dürfen..."
unwahrscheinlich
nach deiner Annahme müsste es reichen am 14.12.2019 nur EINE derartige waffe auf Kat A §17 umzuschreiben um in alle Zukunft beliebig viele derartige waffen im "altbesitz" Privileg besitzen zu dürfen ....
das ist realistisch nicht anzunehmen, oder ..?
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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von hobbycaptain » Di 19. Nov 2019, 11:54

Was passiert, wenn man, angenommen, z.B. aktuell mehrere +20 Glock-Magazine + eine Glock besitzt und einfach nix macht ?
Also keinen Altbestand meldet, damit die Glock nicht auf Kat.A ummeldet.
Ist man dann völlig illegal unterwegs oder darf man die Magazine an seine Glock nur nicht anstecken ? Denn, die Waffe wird ja erst zu A, wenn +20 Magazin angesteckt ist. Darf man die Magazine, ohne Meldung, nach der Übergangsfrist dann gar nicht mehr besitzen ?
Oder darf man z.B. an einem behördlich genehmigten Schiessstand dann trotzden die Glock mit +20Magazin schiessen ?

Ich les hier fast alle Threads diesbezüglich regelmäßig mit, ganz durchblicken tu ich aber echt nicht.

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Di 19. Nov 2019, 11:56

hobbycaptain hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:54
Was passiert, wenn man, angenommen, z.B. aktuell mehrere +20 Glock-Magazine + eine Glock besitzt und einfach nix macht ?
Also keinen Altbestand meldet, damit die Glock nicht auf Kat.A ummeldet.
Ist man dann völlig illegal unterwegs oder darf man die Magazine an seine Glock nur nicht anstecken ? Denn, die Waffe wird ja erst zu A, wenn +20 Magazin angesteckt ist. Darf man die Magazine, ohne Meldung, nach der Übergangsfrist dann gar nicht mehr besitzen ?
Oder darf man z.B. an einem behördlich genehmigten Schiessstand dann trotzden die Glock mit +20Magazin schiessen ?

Ich les hier fast alle Threads diesbezüglich regelmäßig mit, ganz durchblicken tu ich aber echt nicht.
nach meinem dzt verstaendnis (aber ohne Gewehr!)

- wenn du nix machst bleibt deine glock kat B
- wenn du nix machst besitzt du deine +20mags ab 13.12.2021 nicht mehr legal (zumindestens nicht ausserhalb eines behoerdlich genehmigten Schießstandes)
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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von Davomon1979 » Di 19. Nov 2019, 12:12

HowlingWolf hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:01
Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 10:36
Eben nur heißt es dazu in den Erläuternden Bemerkungen:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf

Zu § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 5:

...
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder
11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die
mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu
erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.


Insofern wenn du keine Katagorie A AR15 hast, darfst auch keine 30 Schuss AR15 Magazine kaufen.
Schon. Nur wird eine AR15 dem Gesetzestext nach erst durch das Anstecken des Magazins zur Kat A. Wenn du also einen Z8-Platz hast, solltest du eigentlich jede deiner HA-LW zur Kat A machen dürfen, aber eben immer nur eine gleichzeitig (außer auf behördlich genehmigten Schießständen). Für deine konkret besessenen Schusswaffen (da steht keine weitere Einschränkung!) solltest du dann also "große" Magazine kaufen dürfen.
Hierzu ist das Gesetz klar § 17 Abs. 3:

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.

Dh wenn dein AR15 Kategorie B ist (Du hast für die Waffe keine Bewilligung nach § 17 Z 8), bekommst auch keine High CAPs dafür.

Zum Anstecken eines legal besessenen 30 Schuss Magazins an ein Kategorie B AR15: Das ist definitiv nicht erlaubt. - Aber: Sofern du durch die Altbestandsmeldung Halbautomatische Langwaffen mit Magazin größer 10 Schuss besitzen darfst gibt es dafür aktuell keinen Strafttatbestand. Da darfst abstrakt solche Waffen besitzen.

Aus meiner Sicht ist aber jedenfalls mit einer Änderung der Straftatbestände zu rechnen. - Aktuell ist das unberechtigte Führen einer Verbotenen Waffen die man besitzen darf eine Verwaltungsübertretung während das unberechtigte Führen eine B Waffe gerichtlich strafbar ist.

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von gewo » Di 19. Nov 2019, 12:27

Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 12:12
Zum Anstecken eines legal besessenen 30 Schuss Magazins an ein Kategorie B AR15: Das ist definitiv nicht erlaubt.
am behoerdlich genehmigten Schießstand aber schon oder?
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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von Davomon1979 » Di 19. Nov 2019, 12:34

gewo hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 12:27
Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 12:12
Zum Anstecken eines legal besessenen 30 Schuss Magazins an ein Kategorie B AR15: Das ist definitiv nicht erlaubt.
am behoerdlich genehmigten Schießstand aber schon oder?
Sicher!

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von HowlingWolf » Di 19. Nov 2019, 12:36

Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 12:12
HowlingWolf hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:01
Davomon1979 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 10:36
Eben nur heißt es dazu in den Erläuternden Bemerkungen:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf

Zu § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 5:

...
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder
11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die
mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu
erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.


Insofern wenn du keine Katagorie A AR15 hast, darfst auch keine 30 Schuss AR15 Magazine kaufen.
Schon. Nur wird eine AR15 dem Gesetzestext nach erst durch das Anstecken des Magazins zur Kat A. Wenn du also einen Z8-Platz hast, solltest du eigentlich jede deiner HA-LW zur Kat A machen dürfen, aber eben immer nur eine gleichzeitig (außer auf behördlich genehmigten Schießständen). Für deine konkret besessenen Schusswaffen (da steht keine weitere Einschränkung!) solltest du dann also "große" Magazine kaufen dürfen.
Hierzu ist das Gesetz klar § 17 Abs. 3:

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.

Dh wenn dein AR15 Kategorie B ist (Du hast für die Waffe keine Bewilligung nach § 17 Z 8), bekommst auch keine High CAPs dafür.

Zum Anstecken eines legal besessenen 30 Schuss Magazins an ein Kategorie B AR15: Das ist definitiv nicht erlaubt. - Aber: Sofern du durch die Altbestandsmeldung Halbautomatische Langwaffen mit Magazin größer 10 Schuss besitzen darfst gibt es dafür aktuell keinen Strafttatbestand. Da darfst abstrakt solche Waffen besitzen.

Aus meiner Sicht ist aber jedenfalls mit einer Änderung der Straftatbestände zu rechnen. - Aktuell ist das unberechtigte Führen einer Verbotenen Waffen die man besitzen darf eine Verwaltungsübertretung während das unberechtigte Führen eine B Waffe gerichtlich strafbar ist.
Meine Gedanken dazu:
HowlingWolf hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:26
Das WaffG spricht im §58 Abs. 13 von "solchen Waffen". Man hat also dann einen (zwei, drei, ...) generische Z7 und/oder Z8 Plätze. Gleichzeitig ist eine Waffe nach §17 Abs. 1 Z7 und Z8 nur dann Kat A, wenn ein entsprechendes Magazin eingebaut oder eingesetzt ist. Es bleiben also nur zwei Optionen:
  • Die Behörde besteht auf einer fixen Zuordnung -> Hochfrequenz-Trading mal anders... ;) oder eben
  • Wenn du also einen Z8-Platz hast, solltest du eigentlich jede deiner HA-LW zur Kat A machen dürfen, aber eben immer nur eine gleichzeitig (außer auf behördlich genehmigten Schießständen)
Gilt natürlich analog für den Kauf von entsprechenden Magazinen, erschwert durch den Fakt, dass der Händler nicht weiß, welche Waffen du in welchen Kategorien besitzt.

Wie siehst du das?

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von Bonfire » Di 19. Nov 2019, 13:51

gewo hat geschrieben:
Mo 18. Nov 2019, 17:39
WAFFENZUBEHÖR

ab 14.12. hat jeder die doppelte Anzahl seiner Waffenplätze als waffenzubehoerplaetze zur Verfügung
es handelt sich um eine ex-lege Regelung das heisst es ist in Zukunft weder der vermerk "Zubehör" auf der WBK noetig noch ein gesonderter Antrag gem. §23 Waffe (Reservierungsbestaetigung) durch den haendler
es gibt auch KEINE BINDUNG an eine bestimmte basiswaffe mehr

RECHTLICH gesehen scheint es so (VERMUTUNG) dass derzeit ausgestellte zubehoerbescheide (das sollen österreichweit ca 5500stk sein) gültig bleiben und die 100% Regelung ist ZUSAETZLICH anwendbar.

TECHNISCH gesehen ist das ZWR dafuer nicht eingerichtet. die 200% grenze fuer Zubehöre ist fix eingegeben alles was drüber geht erzeugt bei der behoerde eine Warnmeldung (VERMUTUNG).
die behoerde wird versuchen im Zuge der verlaesslichkeitsueberpruefungen die bisherigen bescheidbesitzer zu einer Umwandlung ihrer bescheide zu bewegen um diese "Altlasten" aus dem ZWR raus zu bekommen. wie weit sie damit erfolg haben wird man sich ansehen ...
Gilt das auch wenn man zu einem Wechselsystem keine Basiswaffe besitzt?
Dh wenn man zum Beispiel den RRA Upper im Moment auf einen eigenen Platz liegen hat (dh man besitzt keine Basiswaffe), wird dieser Platz dann frei?

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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von Davomon1979 » Di 19. Nov 2019, 14:24

HowlingWolf hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 12:36

Meine Gedanken dazu:
HowlingWolf hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:26
Das WaffG spricht im §58 Abs. 13 von "solchen Waffen". Man hat also dann einen (zwei, drei, ...) generische Z7 und/oder Z8 Plätze. Gleichzeitig ist eine Waffe nach §17 Abs. 1 Z7 und Z8 nur dann Kat A, wenn ein entsprechendes Magazin eingebaut oder eingesetzt ist. Es bleiben also nur zwei Optionen:
  • Die Behörde besteht auf einer fixen Zuordnung -> Hochfrequenz-Trading mal anders... ;) oder eben
  • Wenn du also einen Z8-Platz hast, solltest du eigentlich jede deiner HA-LW zur Kat A machen dürfen, aber eben immer nur eine gleichzeitig (außer auf behördlich genehmigten Schießständen)
Gilt natürlich analog für den Kauf von entsprechenden Magazinen, erschwert durch den Fakt, dass der Händler nicht weiß, welche Waffen du in welchen Kategorien besitzt.

Wie siehst du das?
Laut meinen Informationen werden die gemeldeten Altbestandswaffen zu Kategorie A im ZWR, die gemeldeten Altbestandswaffen belegen dann die Kategorie A Plätze egal ob Magazin drin oder nicht. - Ein Steyr AUG wird auch nicht zur Katagorie C wenn man die Gasdruckeinrichtung auf nach jedem Schuss manuell repetieren stellt, übrigens auch nicht wenn man es so festschweißt.

Wie das die Händler das mit den Magazinen machen sollen? - Keine Ahnung entweder passt sich die Realität dem Gesetz an oder umgekehrt.

Zu solche Waffen: Schaut für mich nach einer Verwahrungsvereinfachung aus. So darf das Steyr AUG mit 30 Schuss Magazin vom Ehemann neben dem AR15 mit 30 Schuss Magazin der Ehefrau stehen bleiben. Interessanter wird es wenn der Mann noch eine Glock 17 mit 33 Schuss Magazin besitzt. - Die Magazine muss er dann getrennt verwahren. Die Glock???

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hasgunz
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Re: WaffNov19 - mit hoher Sicherheit geklärt

Beitrag von hasgunz » Di 19. Nov 2019, 14:34

quildor82 hat geschrieben:
Di 19. Nov 2019, 11:13
Bin mittlerweile total verwirrt.
KANN ich nach 14.12.19 noch High Cap Magazine kaufen wenn bereits eine AR (inkl. High Cap Mags) in meinem Besitz ist.
Was passiert wenn Magazine kaputt werden ? (können diese nachgekauft werden)
Wenn ich mir "heute" 10 AK 47 Magazine kaufen (aber die WAffe noch nicht freigegeben ist) darf ich diese später dann besitzen / benutzen?
Und wieder die Frage (was passiert wenn welche kaputt werden?
Kann ich meine 33er Glock Magazine (die ich schon habe) in einem zukünfitgen 9mm AR15 Lower nutzen ? oder wäre das verboten?
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Um Brownells Austria zu zitieren:
Brownells Austria hat geschrieben:Um keines Falls einen Gesetzeskonflikt für unsere Kunden zu riskieren haben wir uns zu folgender Vorgehensweise entschlossen:

Ab dem 14.12.2019 ist der Erwerb von „langen“ Magazinen in Österreich nur noch als „Sportschütze“ möglich. Die dafür notwendige behördliche Genehmigung existiert aber noch nicht - und es ist auch noch nicht klar ab wann die Behörde diese Bestätigungen in der Praxis ausstellen wird.
"Wenn ich mir "heute" 10 AK 47 Magazine kaufen (aber die WAffe noch nicht freigegeben ist) darf ich diese später dann besitzen / benutzen?"
Ja, wenn du sie als Altbestand meldest.
"Kann ich meine 33er Glock Magazine (die ich schon habe) in einem zukünfitgen 9mm AR15 Lower nutzen ? oder wäre das verboten?"
Nein, nur wenn du
  • ein 9mm AR15 mit Glock Lower JETZT besitzt
  • oder auf einem behördlich genehmigten Schießstand, da Schießstandprivileg (legaler Altbestand wegen Besitz wichtig)
"Was passiert wenn Magazine kaputt werden ? (können diese nachgekauft werden)"
Das ist die Frage, da hab ich aus unterschiedlichen Quellen unterschiedliches gehört, wsl wird es an deiner Behörde liegen was du dann machen darfst.

Alles mit einem fünkchen Salz von mir, bitte Danke.

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

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