würd mich auch interessieren, bzw ist die frage ob du den neuen dann einfach so auf nen a platz geschrieben kriegstFennson90 hat geschrieben: ↑Sa 16. Nov 2019, 17:08Hallo,
wie siehts so aus:
Ich besitze aktuell einen AR Halbautomaten, also schon lange vor den Stichtag. Wenn ich nun angenommen HiCap magazine als Altbestand besitzen würde und die dann nach 14.12 der BH melde und nach Vorgabe eintragen lasse.
Aber: ..wenn mal angenommen nächstes Jahr durch das ändern der Einstufung neue HA auf den Markt kommen wo ich schwach werden würde und ich kaufe mir einen davon (z.B. HK MR223 nur rein jetzt als Annahme) und verkaufe den HA den ich schon besitze kann ich dann die Magazine weiter behalten und für den neuen HA verwenden bzw. besitzen?
...Ich darf mM nach so wie die ganze Thematik hier verstehe ja den alten HA legal an private weiterverkaufen aber ohne die Magazine er darf sie ja nicht kaufen und bleiben ja somit in meinen Besitz, oder?
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Konfusion über "Altbestand"
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Re: Konfusion über "Altbestand"
Wenn du den Altbestand-HA verkaufst und einen neuen HA kaufst gilt dieser nicht mehr als Altbestand. Ich würde momentan sagen, der A-Platz ist weg.Hohenfels hat geschrieben: ↑Sa 16. Nov 2019, 17:42würd mich auch interessieren, bzw ist die frage ob du den neuen dann einfach so auf nen a platz geschrieben kriegstFennson90 hat geschrieben: ↑Sa 16. Nov 2019, 17:08Hallo,
wie siehts so aus:
Ich besitze aktuell einen AR Halbautomaten, also schon lange vor den Stichtag. Wenn ich nun angenommen HiCap magazine als Altbestand besitzen würde und die dann nach 14.12 der BH melde und nach Vorgabe eintragen lasse.
Aber: ..wenn mal angenommen nächstes Jahr durch das ändern der Einstufung neue HA auf den Markt kommen wo ich schwach werden würde und ich kaufe mir einen davon (z.B. HK MR223 nur rein jetzt als Annahme) und verkaufe den HA den ich schon besitze kann ich dann die Magazine weiter behalten und für den neuen HA verwenden bzw. besitzen?
...Ich darf mM nach so wie die ganze Thematik hier verstehe ja den alten HA legal an private weiterverkaufen aber ohne die Magazine er darf sie ja nicht kaufen und bleiben ja somit in meinen Besitz, oder?
Re: Konfusion über "Altbestand"
sportlich und jagdlich genutzter HA: das heisst also, melde ich einen HA (altbestand) als A, um weiterhin >10 schuss magazine sportlich (altbestand) verwenden zu dürfen, darf ich denselben HA nicht mehr jagdlich verwenden, da kat A nur noch auf behördlich genehmigten schießplätzen erlaubt ist. und lass ich mir den HA als kat B, darf ich keine >10 schuss mags sportlich verwenden. versteh ich das richtig?
Re: Konfusion über "Altbestand"
Nein, ohne großen Magazin ist er eigentlich eine B Waffe auch wenn er auf dem A Platz eingetragen ist. Jagdlich wirst du eh kein 30iger Magazin anstecken.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Wir reden ja immer vom Sportschützen nach § 11b, alles gut und schön nur wie sieht es für WBK Besitzer aus die kein Sportschütze sind die als Begründung "nur" den SV angegeben haben? Unterliegen die dem gut will der Behörde obwohl sie einen Altbestand ab 15.12 haben?Davomon1979 hat geschrieben: ↑Sa 16. Nov 2019, 16:31Je nach Postleitzahl der Behörde macht es dann mehr oder weniger Sinn über eine Ausnahme nach § 17 Abs 3 zu diskutieren (Die Behörde kann jedem LWB mit berechtigtem Interesse Highcaps genehmigen, Sportschützen muss sie die Ausnahme genehmigen)
Kann man das als Begründung/ Rechfertigung nach § 21/22 jetzt anwenden?!Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden.
Wie sieht es aus bei Ehepartnern wie z.b. bei mir wo ich ein AUG habe und meine bessere 1/2 ein AR. Darf ich oder sie dann nicht mit dem jeweils anderen HA (inkl high cap mag,) die Wohnung zum Schiessplatz verlassen?
Von der Verwahrung daheim mal abgesehen bezüglich Zugriff usw...
Lg
Quelle: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Anbei ein Link zu den erläuternden Bemerkungen zu unser Waffengesetzänderung:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... _722366.pd
Darin sind für mich folgende Passagen sehr aufschlussreich:
Zu § 58 Abs. 12 bis 22:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen, vor allem in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853, scheint es vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte angezeigt, für den Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen.
Durch die Übergangsregelungen soll es im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von bestehenden Berechtigungen kommen. Bisher vom Anwendungsbereich ausgenommene Schusswaffen, wesentliche Bestandteile oder Magazine soll der Betroffene der jeweils zuständigen Behörde melden. Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins ausgestellt werden. Sofern in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf eine Bewilligung für diese Schusswaffe, diesen wesentlichen Bestandteil oder dieses Magazin Bezug genommen wird, gilt sie nur für diesen konkreten Gegenstand. Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein. Sofern der Betroffene diesen gemeldeten Gegenstand einem Dritten überlässt, ist auf den Erwerber uneingeschränkt die neue Rechtslage ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Sofern eine Meldefrist von zwei Jahren vorgesehen wurde, beginnt diese mit Inkrafttreten der jeweiligen Übergangsregelung zu laufen.
Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen jedenfalls erlaubt.
....
Zu Abs. 13:
Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. Die Verwendung des Terminus „solche“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) gilt. Die Einschränkung der waffenrechtlichen Urkunde, aufgrund der die ehemalige Schusswaffe der Kategorie B besessen wurde, erfolgt von Amts wegen und dient dem Zweck, dass dem Betroffenen seine waffenrechtlichen Bewilligungen im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist diese Übergangsbestimmung vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Menschen diese Waffen, die bislang keine verbotenen Waffen waren, anstandslos besessen haben. Dieser unbeanstandete und rechtmäßige Besitz scheint den weiteren Besitz jedenfalls zu rechtfertigen.
Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden.
…
Zu Abs. 17:
Eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für gemeldete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen soll pro futuro nur in jenen Fällen erforderlich sein, in denen der Betroffene mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B besitzt. Bereits erteilte Genehmigungen für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 3 sollen weiterhin gelten, eine Meldung dieser bereits bewilligten wesentlichen Bestandteile ist nicht erforderlich. Dies soll nunmehr auch für wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 gelten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Schusswaffen der Kategorie B zuzurechnen waren.
Die Behörde soll dem Inhaber solcher wesentlicher Bestandteile spätestens bei der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 von Amts wegen eine der Kategorie entsprechende Bewilligung für seine wesentlichen Bestandteile erteilen.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... _722366.pd
Darin sind für mich folgende Passagen sehr aufschlussreich:
Zu § 58 Abs. 12 bis 22:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen, vor allem in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853, scheint es vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte angezeigt, für den Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen.
Durch die Übergangsregelungen soll es im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von bestehenden Berechtigungen kommen. Bisher vom Anwendungsbereich ausgenommene Schusswaffen, wesentliche Bestandteile oder Magazine soll der Betroffene der jeweils zuständigen Behörde melden. Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins ausgestellt werden. Sofern in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf eine Bewilligung für diese Schusswaffe, diesen wesentlichen Bestandteil oder dieses Magazin Bezug genommen wird, gilt sie nur für diesen konkreten Gegenstand. Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein. Sofern der Betroffene diesen gemeldeten Gegenstand einem Dritten überlässt, ist auf den Erwerber uneingeschränkt die neue Rechtslage ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Sofern eine Meldefrist von zwei Jahren vorgesehen wurde, beginnt diese mit Inkrafttreten der jeweiligen Übergangsregelung zu laufen.
Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen jedenfalls erlaubt.
....
Zu Abs. 13:
Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. Die Verwendung des Terminus „solche“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) gilt. Die Einschränkung der waffenrechtlichen Urkunde, aufgrund der die ehemalige Schusswaffe der Kategorie B besessen wurde, erfolgt von Amts wegen und dient dem Zweck, dass dem Betroffenen seine waffenrechtlichen Bewilligungen im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist diese Übergangsbestimmung vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Menschen diese Waffen, die bislang keine verbotenen Waffen waren, anstandslos besessen haben. Dieser unbeanstandete und rechtmäßige Besitz scheint den weiteren Besitz jedenfalls zu rechtfertigen.
Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden.
…
Zu Abs. 17:
Eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für gemeldete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen soll pro futuro nur in jenen Fällen erforderlich sein, in denen der Betroffene mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B besitzt. Bereits erteilte Genehmigungen für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 3 sollen weiterhin gelten, eine Meldung dieser bereits bewilligten wesentlichen Bestandteile ist nicht erforderlich. Dies soll nunmehr auch für wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 gelten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Schusswaffen der Kategorie B zuzurechnen waren.
Die Behörde soll dem Inhaber solcher wesentlicher Bestandteile spätestens bei der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 von Amts wegen eine der Kategorie entsprechende Bewilligung für seine wesentlichen Bestandteile erteilen.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Jagdlich 2 Schuss Magazin bei der Langwaffe
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich finde dieses FAQ zum Thema ganz gut ausgearbeitet:
4. Wie muss ich mit “großen Magazinen” umgehen?
LG
4. Wie muss ich mit “großen Magazinen” umgehen?
LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Bis wann ist Altbestand Kat D zu melden?
-
- .50 BMG
- Beiträge: 882
- Registriert: Mo 19. Dez 2016, 19:42
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich verliere langsam den Überblick bei den ganzen Threads...
Wird vermutlich hier schon irgendwo behandelt sein, aber ich frag lieber nochmal:
Wenn ich Altbestand ein Wechselsystem (zB. RRA) zu einer Kat A- Waffe habe, wie wird dann das WS im ZWR behandelt- ich will ja dort auch lange Mags anstecken (die ich ja als Altbestand habe).
Und wie ist das, wenn ich mir zu einer Kat A Waffe nach 14.12. ein neues WS kaufen will- das WS ist ja dann keiner Basiswaffe zugeordnet. Dh., kann ich dann keine grossen Mags am neuen WS anstecken, auch wenn ich sie schon für eine andere Kat A- Waffe als Altbestand daheim habe - ausser ich hab dann das neue "Sportschützenprivileg"?
Wird vermutlich hier schon irgendwo behandelt sein, aber ich frag lieber nochmal:
Wenn ich Altbestand ein Wechselsystem (zB. RRA) zu einer Kat A- Waffe habe, wie wird dann das WS im ZWR behandelt- ich will ja dort auch lange Mags anstecken (die ich ja als Altbestand habe).
Und wie ist das, wenn ich mir zu einer Kat A Waffe nach 14.12. ein neues WS kaufen will- das WS ist ja dann keiner Basiswaffe zugeordnet. Dh., kann ich dann keine grossen Mags am neuen WS anstecken, auch wenn ich sie schon für eine andere Kat A- Waffe als Altbestand daheim habe - ausser ich hab dann das neue "Sportschützenprivileg"?
Re: Konfusion über "Altbestand"
unbekannt.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Laut Gewo gibt es den neuen Eintrag:Unterförster hat geschrieben: ↑Mo 18. Nov 2019, 19:13Ich verliere langsam den Überblick bei den ganzen Threads...
Wird vermutlich hier schon irgendwo behandelt sein, aber ich frag lieber nochmal:
Wenn ich Altbestand ein Wechselsystem (zB. RRA) zu einer Kat A- Waffe habe, wie wird dann das WS im ZWR behandelt- ich will ja dort auch lange Mags anstecken (die ich ja als Altbestand habe).
Und wie ist das, wenn ich mir zu einer Kat A Waffe nach 14.12. ein neues WS kaufen will- das WS ist ja dann keiner Basiswaffe zugeordnet. Dh., kann ich dann keine grossen Mags am neuen WS anstecken, auch wenn ich sie schon für eine andere Kat A- Waffe als Altbestand daheim habe - ausser ich hab dann das neue "Sportschützenprivileg"?
Kat A gem. §17/1/8, Wechselsystem
Damit koennte ein Wechselsystem als Altbestand gemeldet werden. Persönliche Interpretation: Damit dürfte ich an ein nach dem 14. 12 gekauften WS fuer eine Altbestandswaffe keine HiCap Magazine anstecken (außerhalb behördlicher Schiessplatz). Fällt aber noch in die Kategorie "weitgehend ungeklärt".
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon
Re: Konfusion über "Altbestand"
An ein Wechselsystem (RRA) kann man im eigentlichen Sinne gar kein Magazin anstecken...
Re: Konfusion über "Altbestand"
genau
es waere zudem auch moeglich dass Wechselsysteme sich automatisch an der jeweiligen Basiswaffe orientieren da das Gehäuse ja das selbe ist.
dagegen spricht aber dass ja ab 14.12.2019 die Bindung zwischen Basiswaffe und Wechselsystem ja komplett aufgehoben ist ...
doubleaction OG, Wien
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