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Gültigkeit Waffenpass

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von meshuggah » Mo 3. Sep 2018, 14:03

Also ich kann mir nicht vorstellen, dass dein WP so wie er jetzt ist gilt. Der WP ist nämlich nur der Nachweis über ein Recht, nicht das Recht selbst.
Die Beste Analogie ist der Führerschein. Wenn du den verlierst, darfst trotzdem Auto fahren, weil du das Recht darauf nicht "mitverlierst". Du musst aber unter Umständen Strafe zahlen, weil Fahren ohne den Führerschein dabei zu haben halt bestraft wird. Das hat aber wie gesagt nichts mit dem Recht aufs Autofahren zu tun, sonnst müsste man bei jedem Mal verlieren die Fahrprüfung wiederholen.

Im Umkehrschluss kann sich also auch dein Recht Waffen zu führen nicht durch eine Neuausstellung verändern.

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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von gewo » Mo 3. Sep 2018, 14:10

meshuggah hat geschrieben:Also ich kann mir nicht vorstellen....



stells dir einfach vor ....
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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von fast12 » Mo 3. Sep 2018, 14:23

meshuggah hat geschrieben:Also ich kann mir nicht vorstellen, dass dein WP so wie er jetzt ist gilt. Der WP ist nämlich nur der Nachweis über ein Recht, nicht das Recht selbst.
Die Beste Analogie ist der Führerschein. Wenn du den verlierst, darfst trotzdem Auto fahren, weil du das Recht darauf nicht "mitverlierst". Du musst aber unter Umständen Strafe zahlen, weil Fahren ohne den Führerschein dabei zu haben halt bestraft wird. Das hat aber wie gesagt nichts mit dem Recht aufs Autofahren zu tun, sonnst müsste man bei jedem Mal verlieren die Fahrprüfung wiederholen.

Im Umkehrschluss kann sich also auch dein Recht Waffen zu führen nicht durch eine Neuausstellung verändern.


Ich bin mir wie gesagt nicht 100% sicher ob der WP gilt und möchte auch nicht streiten, dafür bin ich (wie wohl die allermeisten hier) nicht qualifiziert.

Deinen Gedankengang kann ich allerdings in keiner Weise nachvollziehen. Nur weil man einen Bescheid/Führerschein verliert ist es nicht ungültig. Aber wenn man einen gültigen Bescheid/Waffenpass hat, dann hat man ihn! :-D

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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von meshuggah » Mo 3. Sep 2018, 14:33

fast12 hat geschrieben:
meshuggah hat geschrieben:Also ich kann mir nicht vorstellen, dass dein WP so wie er jetzt ist gilt. Der WP ist nämlich nur der Nachweis über ein Recht, nicht das Recht selbst.
Die Beste Analogie ist der Führerschein. Wenn du den verlierst, darfst trotzdem Auto fahren, weil du das Recht darauf nicht "mitverlierst". Du musst aber unter Umständen Strafe zahlen, weil Fahren ohne den Führerschein dabei zu haben halt bestraft wird. Das hat aber wie gesagt nichts mit dem Recht aufs Autofahren zu tun, sonnst müsste man bei jedem Mal verlieren die Fahrprüfung wiederholen.

Im Umkehrschluss kann sich also auch dein Recht Waffen zu führen nicht durch eine Neuausstellung verändern.


Ich bin mir wie gesagt nicht 100% sicher ob der WP gilt und möchte auch nicht streiten, dafür bin ich (wie wohl die allermeisten hier) nicht qualifiziert.

Deinen Gedankengang kann ich allerdings in keiner Weise nachvollziehen. Nur weil man einen Bescheid/Führerschein verliert ist es nicht ungültig. Aber wenn man einen gültigen Bescheid/Waffenpass hat, dann hat man ihn! :-D


Na eben das wollte ich ja sagen. Durch Verlust erlischt nicht die Gültigkeit des Führerscheins an sich.

Und noch ein weiterer wichtiger Punkt. Das WaffG besagt ganz konkret dass ein WP, der für eine bestimmte Tätigkeit ausgestellt wurde, zu einer WBK wird, sobald diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird. §21 (4) wäre das.

Demnach macht es zumindest für mich Sinn, dass die Beschränkung nicht mehr drauf steht. Es ist also ein WP der nicht mehr zum Führen bemächtigt. Auch schön :at1:

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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von fast12 » Mo 3. Sep 2018, 14:46

@Meshuggah: nur zum Abschluss:

Außer bei dem Satz "Durch Verlust erlischt nicht die Gültigkeit des Führerscheins " sind wir vollkommen konträrer Meinung und deine Argumentation ist für mich nicht nachvollziehbar.

Aber wie gesagt, ich bin für sowas nicht qualifiziert - soll sich jeder seine eigene Meinung bilden...

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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von mastercrash » Mo 3. Sep 2018, 15:53

meshuggah hat geschrieben:Also ich kann mir nicht vorstellen, dass dein WP so wie er jetzt ist gilt. Der WP ist nämlich nur der Nachweis über ein Recht, nicht das Recht selbst.

:naughty:
Der WP ist ein Bescheid und damit das "verkörperte" Recht, ähnlich einem Baubescheid oder was auch immer für ein Bescheid. Der Unterschied ist, dass da nicht groß BESCHEID drauf steht, weil es ein Bescheid mit Ausweischarakter ist. Wenn du den Bescheid erhalten hast, hast du das Recht. Wenn du den Bescheid verlierst, bleibt das Recht erstmal bestehen. Willst du einen neuen Bescheid, kann das Recht abgeändert werden.
Ein Baubescheid verkörpert ja auch das Recht an besagter Stelle was bauen zu dürfen. Verlierst diesen Zettel, musst deswegen ja nicht gleich alles abreisen.

Ganz interessant wäre folgender Sachverhalt: Der TE verliert den unbeschränkten WP. Wenn er nun führt ohne dann den WP vorzeigen zu können, würde er diese geringfügige Verwaltungsstrafsache begehen, was kostet die, 50€ (selbe Strafe wie als WBKler zu transportieren ohne WBK dabei zu haben)? Müsste diesbezüglich nachsehen. Wenn er dann aber ein Ersatzdokument beantragt, das die Beschränkung wieder enthält und er dann führe wärs eine Straftat nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG. Zumindest wäre er beim ersten Fall seine Zuverlässigkeit nicht los und im zweiten Fall praktisch sicher.
Zuletzt geändert von mastercrash am Mo 3. Sep 2018, 15:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von meshuggah » Mo 3. Sep 2018, 15:58

@woolf
@mastercrash

Stimmt alles was ihr sagt, aber es passt nicht Ganz zum Problem. Ein WP ist auf Antrag auszustellen, nicht auf Eigeninitiative der Behörde, siehe § 21 (1). Und der Threadersteller hat nicht neu um einen WP angesucht sondern um ein Duplikat eines bestehenden. Das hat also nichts mit Automatikgetrieben oder Platzerweiterungen zu tun, welche auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, eingetragen werden.
Für einen uneingeschränkten WP, wie er ihm ausgestellt wurde, müsste er einen anderen Antrag stellen und alle Voraussetzungen des WaffG erfüllen, was er laut dzt Informationsstand nicht gemacht hat. Er wollte ein Duplikat

Wie schon gesagt glaube ich, dass es sich hier gar nicht um ein Versehen handelt, sondern dass dies so vorgesehen ist, eben aufgrund von §21 (4) WaffG.

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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von mastercrash » Mo 3. Sep 2018, 16:09

Ein Duplikat würde wieder die gleichen Einträge enthalten wie das vorherige Dokument und dazu noch die Eintragung "Duplikat".
Die Herrschaften von der Behörde haben da wohl kein Duplikat angefordert sondern einen ganz neuen Bescheid erlassen, auch ohne gesonderten Antrag des TE. Natürlich hätte der TE da durchaus Rechtsmittel dagegen gehabt. Da wäre er aber schön blöd gewesen gegen einen zu seinen Gunsten unrichtigen Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Und wie jeder Bescheid der rechtskräftig wird gilt, er gilt, wenn er nicht angefochten wird. Und wenn der Behörde Jahre später auffällt, das war ein Versehen ist es schwer den Bescheid noch anzufechten, weil dann könnte die Behörde ja bei den ganzen "alten" WPs massenhaft einfach behaupten, das waren alles Irrtümer die wir damals ausgestellt hatten. So weit wollen die sich nicht aus dem Fenster lehnen, weil ihnen dann spätestens vom VwGH der Kopf gewaschen wird.
Zuletzt geändert von mastercrash am Mo 3. Sep 2018, 16:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von burggraben » Mo 3. Sep 2018, 16:25

Wird halt einfach die schnellste Art gewesen sein den WP neu auszustellen. :) Das Feld "Behördliche Eintragungen:" wo die Beschränkung eingetragen wird ist doch soweit mir bekannt ist einfach ein Freitextfeld, wo die Behörde reinschreiben kann was immer sie möchte und nicht ein mit Textbausteinen bespieltes Feld (sonst würds ja nicht so viele rechtswidrige Beschränkungen geben).

Zusammenfassend wird tschuttl also wohl richtig gehandelt haben den zweiten Platz auf dem WP abzulehnen. Weil mit den Ansuchen auf 1 Platz mehr auf dem WP wird der unbeschränkte 1-Platz-WP eingezogen und der 2-Platz-WP neu ausgestellt und könnte dann mit einer Beschränkung versehen werden. Richtig?

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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von mastercrash » Mo 3. Sep 2018, 16:35

Jeder neue WP des TE würde so gut wie sicher die neuerliche Beschränkung enthalten, und zwar ganz egal ob er um ein Duplikat oder um eine Erweiterung ansucht.
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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von meshuggah » Mo 3. Sep 2018, 16:58

Naja er ist aber bereits in Pension?
Also wäre auch die Rechtsgrundlage für einen WP "Für eine Bestellung als..." nicht mehr gegeben wie der TE ja angegeben hat. Darum bin ich auf §21 (4) gekommen.

Man wird die ausstellende Behörde befragen müssen wie sie sich das vorgestellt ham :mrgreen:

Waffen führen würde ich vorläufig eher nicht :whistle:

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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von rupi » Mo 3. Sep 2018, 22:05

es gibt ein paar BHs in Ö die schreiben auf eine neue erweiterte WBK auch "Duplikat" drauf obwohls mit der alten Karte genau 0 zu tun hat

Linz Land zb....
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Re: Gültigkeit Waffenpass

Beitrag von gewo » Mo 3. Sep 2018, 22:06

rupi hat geschrieben:es gibt ein paar BHs in Ö die schreiben auf eine neue erweiterte WBK auch "Duplikat" drauf obwohls mit der alten Karte genau 0 zu tun hat

Linz Land zb....


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