hi...
§ 28 (2) WaffG hat geschrieben:
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der
genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die
Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit
der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde
mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
gibt da auch ein eigenes formular dazu...
http://waffg.info/formulare/edit:
beim waffenhändler geht's nur wenn du des ding auch bei ihm kaufst...... bei privatkauf/verkauf ist immer die behörde direkt zu informieren.
kosten tut es in diesem fall nixe ( bei der behörde )
und hier gibt's auch noch einiges zum lesen....
viewtopic.php?f=20&t=25357&hilit=kat+b+meldung+von+privatg
willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.