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von Promo » Sa 10. Dez 2016, 12:45
Hinsichtlich der Ausgangsfrage: hat der Besitzer eine WBK, welche dezidiert auf diese Waffe eingeschränkt wurde. Nachdem diese in der WBK nirgendwo zeitlich beschränkt wurde, wäre es theoretisch möglich diese einem Händler zu überlassen, und dieser es dann später wieder "zurückzuverkaufen". Es stellt sich nur die Frage wozu. Wenn in der Zwischenzeit die WBK eingezogen wird, ist die Frage ob diese vollumfänglich mit allen Berechtigungen zurückgegeben wird, oder ob man in der Zwischenzeit dann die Berechtigung für die Pumpgun entzieht (weil man den Bestandsschutz ja verwirkt hat, weil man ja den Bestand abgegeben hat. Würde man die Waffe für die Dauer des temporären Entzuges bei der Behörde hinterlegen, so hätte man auf den Besitz ja nicht verzichtet, insofern könnte man hier die Angelegenheit anders sehen).
Und Gerhard, Kriegsmaterial sehe ich anders. Zumindest was sammlerische Waffen angeht, gibt es da durchwegs Berechtigungen und auch einen großen Markt dafür, wenngleich dieser hauptsächlich im Ausland zu finden ist. Als Händler aber durchwegs interessant.
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Promo am Sa 10. Dez 2016, 12:59, insgesamt 1-mal geändert.
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