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schutz von eigentum und notwehr

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aragorn
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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von aragorn » Mi 10. Jun 2015, 10:52

Im Strafrecht ist der Angriff eines Hundes das typische Beispiel einer sogenannten "Sachwehr", bei welchem zwar - mangels Rechtswidrigkeit - keine Notwehr vorliegt (sondern eben Sachwehr), die Bestimmungen, die für Notwehr gelten, aber analog angewendet werden. Das hieße, dass im konkreten Fall die angreifenden Hunde mit dem notwendigen Mitteln abgewehrt werden könnten. Das heißt, dass hier aber - wie in der normalen Notwehrprüfung - auch ein gelinderes Mittel, welches erfolgsversprechend ist, primär zum Zug kommen muss. Könnten die wildernden Hunde also durch Tritte, Schläge oder gar Zurufe von dem Gemetzel abgehalten werden, so wäre ein Töten nicht gedeckt. Wäre das Töten die einzige Möglichkeit, die angreifenden Hunde vom Gemetzel abzuhalten, so wäre das ggf auch gerechtfertigt, wenn nicht die Bestimmungen der sog Unfugabwehr zu Tragen kommen und ein krasses Missverhältnis der Rechtsgüter (Gans - Hund) besteht, was - bei einem Rassehund um 2.000 Euro und einer Weidegans (Wert einige Euros?) - durchaus gegeben sein könnte. Dann wäre eine solche Sachwehr nach Regeln des Notwehrrechts nicht gerechtfertigt.

Aufpassen muss man jedoch, da einige Vertreter in der Rechtswissenschaft hier einen Unterfall des rechtfertigenden Notstandes sehen und daher eine Verletzung oder Tötung des angreifenden Hundes nach dieser Auffassung nicht gedeckt wären, da der Wert des Hundes höher ist. Für die Notstandshandlung müsste der Wert des angegriffenen Rechtsgutes (Weidegänse) dem Wert des Eingriffsgutes (Hund) nur geringfügig überwiegen oder gar gleichwertig sein.

Je nachdem, welcher Lehre man also folgt, kann man straffrei sein bzw nicht. Da der Wr Kommentar zum StGB, welcher in der StA Wien meist Anwendung findet, die zweite Lehre beinhaltet, würde ich eher vorsichtig sein und hier keinen Hund verletzen oder gar töten. Auch aufgrund der Bestimmungen zur Bagatellabwehr/Unfugabwehr würde ich jedenfalls keinen Hund töten bei Angriff auf geringwertiges Eigentum.

Zivilrechtlich im Nachhinein kannst Du aber ohnehin Ansprüche stellen.

Übrigens sind die von mir geschilderten Fälle davon abzugrenzen, wenn Hunde als Tatwaffe von einem Angreifer (=Person) eingesetzt werden, dann liegt ein unmittelbarer Angriff gemäß §3 StGB (Notwehr) vor, und man könnte direkt Notwehr üben (aber eben auch keine Bagatellabwehr/Unfugabwehr).
Zuletzt geändert von aragorn am Mi 10. Jun 2015, 12:40, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von Hane » Mi 10. Jun 2015, 10:52

War es für dich kein Schock, wie du deine geliebten Gänse gesehen hast? Kannst du Oberhaupt schon wieder schlafen?
Zivilrechtlich Klagen ist die einzige Chance den Hundebesitzern aufzuzeigen, dass sie eine Verantwortung haben.
Ich kämpfe seit fast einem Jahr um die Tierarztkosten für eine Notoperation, weil mein Hund gebissen wurde, dabei würde das swm Gegner seine Versicherung sogar zahlen, aber er ist zu faul eine Schadensmeldung zu machen.

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von Myon » Mi 10. Jun 2015, 10:57

Ist die Frage des "wie sind die Hunde überhaupt reingekommen" nicht auch entscheidend für das ganze?

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von gewo » Mi 10. Jun 2015, 11:02

Myon hat geschrieben:Ist die Frage des "wie sind die Hunde überhaupt reingekommen" nicht auch entscheidend für das ganze?


kaum
fuer frei laufende hunde ist nun mal der halter verantwortlich

das gatter mag fuer gaense ausreichend gwesen sein und fuer hunde nicht
das aendert nichts an der haftung glaub ich
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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von Blaine » Mi 10. Jun 2015, 11:15

müßte es nicht in die kategorie notwehr fallen wenn ich meinen grund betrete und mir zwei hunde entgegen kommen?
also - solange man sie von vorne "erwischt" kann man zumindest glaubhaft machen, dass sie angreifen wollten...

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von Hane » Mi 10. Jun 2015, 11:28

Wenn du eine Jagdkarte hast, ist das ein Weg sie wieder zu verlieren, zumindest in manchen Bundesländern/Bezirken.

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von DerDaniel » Mi 10. Jun 2015, 12:57

Also wie von Blaine schon angesprochen würde ich da gar nicht auf irgend welche Jagdschutz oder Sachschutz-Geschichten abzielen, sondern ganz klar auf Notwehr (bzw. eben Sachwehr). Das interessiert auch die Jagdkarte wenig.
Zwei Hunde mit blutverschmierten Fängen kommen aggressiv bellend auf dich zu gerannt. Du hast um dein Leben gefürchtet (evtl. Tollwut) und da es eine Kombinierte war, ist an Nachladen nicht zu denken und ein Warnschuss deshalb nicht in Erwägung zu ziehen. Wenn es da der StA schafft dir ein Ding draus zu drehen, dann kannst dich auch gleich erhängen gehen.

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von callahan44er » Mi 10. Jun 2015, 13:08

aragorn hat geschrieben:Im Strafrecht ist der Angriff eines Hundes das typische Beispiel einer sogenannten "Sachwehr", bei welchem zwar - mangels Rechtswidrigkeit - keine Notwehr vorliegt (sondern eben Sachwehr), die Bestimmungen, die für Notwehr gelten, aber analog angewendet werden. Das hieße, dass im konkreten Fall die angreifenden Hunde mit dem notwendigen Mitteln abgewehrt werden könnten. Das heißt, dass hier aber - wie in der normalen Notwehrprüfung - auch ein gelinderes Mittel, welches erfolgsversprechend ist, primär zum Zug kommen muss. Könnten die wildernden Hunde also durch Tritte, Schläge oder gar Zurufe von dem Gemetzel abgehalten werden, so wäre ein Töten nicht gedeckt. Wäre das Töten die einzige Möglichkeit, die angreifenden Hunde vom Gemetzel abzuhalten, so wäre das ggf auch gerechtfertigt, wenn nicht die Bestimmungen der sog Unfugabwehr zu Tragen kommen und ein krasses Missverhältnis der Rechtsgüter (Gans - Hund) besteht, was - bei einem Rassehund um 2.000 Euro und einer Weidegans (Wert einige Euros?) - durchaus gegeben sein könnte. Dann wäre eine solche Sachwehr nach Regeln des Notwehrrechts nicht gerechtfertigt.

Aufpassen muss man jedoch, da einige Vertreter in der Rechtswissenschaft hier einen Unterfall des rechtfertigenden Notstandes sehen und daher eine Verletzung oder Tötung des angreifenden Hundes nach dieser Auffassung nicht gedeckt wären, da der Wert des Hundes höher ist. Für die Notstandshandlung müsste der Wert des angegriffenen Rechtsgutes (Weidegänse) dem Wert des Eingriffsgutes (Hund) nur geringfügig überwiegen oder gar gleichwertig sein.

Je nachdem, welcher Lehre man also folgt, kann man straffrei sein bzw nicht. Da der Wr Kommentar zum StGB, welcher in der StA Wien meist Anwendung findet, die zweite Lehre beinhaltet, würde ich eher vorsichtig sein und hier keinen Hund verletzen oder gar töten. Auch aufgrund der Bestimmungen zur Bagatellabwehr/Unfugabwehr würde ich jedenfalls keinen Hund töten bei Angriff auf geringwertiges Eigentum.

Zivilrechtlich im Nachhinein kannst Du aber ohnehin Ansprüche stellen.

Übrigens sind die von mir geschilderten Fälle davon abzugrenzen, wenn Hunde als Tatwaffe von einem Angreifer (=Person) eingesetzt werden, dann liegt ein unmittelbarer Angriff gemäß §3 StGB (Notwehr) vor, und man könnte direkt Notwehr üben (aber eben auch keine Bagatellabwehr/Unfugabwehr).



Versteh ich das richtig, in Ö muss ich abwägen? Also ich muss mich zuerst beißen lassen um festzustellen das lautes schimpfen nichts nutzt wenn ein paar Tölen meine Tiere zerfleischen?

Und, ich muss meine Tiere töten lassen weil der Köter teurer als meine Gans ist?

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von BigBen » Mi 10. Jun 2015, 13:12

Im Endeffekt musst du "nur" glaubwürdig vermitteln um Leib, Leben oder Eigentum gefürchtet zu haben und das eine Schusswaffe das beste Mittel war diese Bedrohung zu beenden. Leib und Leben sind dabei immer höher einzustufen als Eigentum, also warst du im Zweifesfall der festen Überzeugung dass die Hunde dir auch ans Leder wollten.
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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von aragorn » Mi 10. Jun 2015, 13:23

callahan44er hat geschrieben:
aragorn hat geschrieben:
Versteh ich das richtig, in Ö muss ich abwägen? Also ich muss mich zuerst beißen lassen um festzustellen das lautes schimpfen nichts nutzt wenn ein paar Tölen meine Tiere zerfleischen?

Und, ich muss meine Tiere töten lassen weil der Köter teurer als meine Gans ist?


Bei der Notwehr (und wenn man die Sachwehr analog zur Notwehr sieht, auch bei dieser) muss grundsätzlich keine Abwägung der Güter im Sinne einer Verhältnismäßigkeit stattfinden! Das heißt, wenn der Dieb 3000 Euro erbeutet und wegläuft (rw Angriff, noch nicht beendet), dann kannst Du schießen, sofern das die einzige Methode ist, um den Angriff sicher abzuwehren. Nur vorsicht, ob es die einzige Methode ist, stellt sich für den Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren bzw für den Richter im Hauptverfahren ein bisschen länger, als für Dich in der Situation. Dann muss auch noch der konkrete Schuss geprüft werden, also ein Schießen in den Kopf wird wohl nicht nötig sein, wenns auch einer in den Fuß getan hätte.

Ausnahme: Die einzige Verhältnismäßigkeitsprüfung besteht eben bei der sogenannten Unfugabwehr, wo man sagt, man kann den Kirschen vom Baum pflückenden Jugendlichen bzw den 2 Euro stehlenden Dieb nicht nachschießen etc, weil hier einfach ein derart krasses Missverhältnis bestünde!

Folgt man allerdings der Auffassung, dass die Sachwehr als Anwendungsfall des gerechtfertigten Notstandes sieht, dann muss man hier tätsächlich eine Güterabwägung im konkreten Fall durchführen. Bei der Notwehr aber - außer bei der Unfugabwehr - nicht.
Zuletzt geändert von aragorn am Mi 10. Jun 2015, 13:42, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von callahan44er » Mi 10. Jun 2015, 13:27

aragorn hat geschrieben:
callahan44er hat geschrieben:
aragorn hat geschrieben:
Versteh ich das richtig, in Ö muss ich abwägen? Also ich muss mich zuerst beißen lassen um festzustellen das lautes schimpfen nichts nutzt wenn ein paar Tölen meine Tiere zerfleischen?

Und, ich muss meine Tiere töten lassen weil der Köter teurer als meine Gans ist?


Bei der Notwehr (und wenn man die Sachwehr analog zur Notwehr sieht, auch bei dieser) muss grundsätzlich keine Abwägung der Güter im Sinne einer Verhältnismäßigkeit stattfinden! Das heißt, wenn der Dieb 3000 Euro erbeutet und wegläuft (rw Angriff, noch nicht beendet), dann kannst Du schießen, sofern das die einzige Methode ist, um den Angriff sicher abzuwehren. Nur vorsicht, ob es die einzige Methode ist, stellt sich für den Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren bzw für den Richter im Hauptverfahren ein bisschen länger, als für Dich in der Situation. Dann muss auch noch der konkrete Schuss geprüft werden, also ein Schießen in den Kopf wird wohl nicht nötig sein, wenns auch einer in den Fuß getan hätte.

Ausnahme: Die einzige Verhältnismäßigkeitsprüfung besteht eben bei der sogenannten Unfugabwehr, wo man sagt, man kann den Kirschen vom Baum pflückenden Jugendlichen bzw den 2 Euro stehlenden Dieb nicht nachschießen etc, weil hier einfach ein derart krasses Missverhältnis bestünde!

Folgt man allerdings der Auffassung, dass die Sachwehr als Anwendungsfall des gerechtfertigten Notstandes sieht, dann muss man hier tätsächlich eine Güterabwägung im konkreten Fall durchführen. Bei der Notwehr aber - außer bei der Unfugabwehr - aber nicht-



OK dann ists wie in D. Allerdings wird gerade die Sache mit dem hinterherschießen wenn der Dieb dir von mir aus 30000 Euro klaut anders abgeurteilt! :cry: Das Leben des größten Dreckssack ist immer noch mehr Wert als deine Existenz als z.b. Juwelier.

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von aragorn » Mi 10. Jun 2015, 13:39

In Oesterreich ist das recht unproblematisch. Allerdings ist es nicht klar, wo die Wertgrenze bezueglich Unfugabwehr gezogen wird. Ein Teil der Lehre laesst zB auch schon 100 Euro gelten. Da wuerde ich persoenlich mich aber nicht nachschiessen trauen.

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von DerDaniel » Mi 10. Jun 2015, 14:40

callahan44er hat geschrieben:Allerdings wird gerade die Sache mit dem hinterherschießen wenn der Dieb dir von mir aus 30000 Euro klaut anders abgeurteilt! :cry:

Der Rentner, der dem Dieb (welcher die Geldbörse in der Hand hatte) erschossen hat? Tja, das ist einer der Gründe warum ich wirklich stark an dem Rechtsstaat zweifle.
Weil die Angehörigen des Täters rumheulen, nimmt der StA die eingestellten Untersuchungen wieder auf. Das Gericht macht keinen Prozess auf, aber die Nebenkläger (oh wunder oh wunder, wieder die Angehörigen des Täters) heulen schon wieder und dass OlG macht doch einen Prozess auf. Und obwohl der StA auf Freispruch plädiert Verurteilte der Richter ihn. :doh:

Sorry für OT, nochmal zu dem Thema selber, Ben hat es sehr genau und allgemein beschrieben, was ich vorher schon speziell auf den Fall bezogen gesagt haben. Du musst glaubhaft machen, dass dein Leben bedroht ist.
Weil man nach so einem Geschehnis erstmal völlig aufgewühlt ist, spricht man erst wieder mit seinem Anwalt (und lässt sich vom Arzt evtl. für eine spätere Nebenklage ein schweres Trauma und später evtl. PTBS attestieren). Der Anwalt wird dann mit dir die Gedanken, die im Bruchteil einer Sekunde in deinem Kopf völlig unbewusst abgelaufen sind (Hund -> Tollwut; Einbrecher, Hand geht Richtung Hosenbund -> Waffe) herausarbeiten. ;)

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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von BigBen » Mi 10. Jun 2015, 14:49

Entlastende Dinge kann und soll man aber auch sofort zu Protokoll geben! Vielleicht ist ja dem Angreifer sein Messer in den Gulli gefallen nachdem er zu Boden gegangen ist...da hilft es schon wenn sofort danach gesucht werden kann. Oder der bewaffnete Komplize versteckt sich im Gartenhaus...also Dinge die einen zweifelsfrei entlasten und zeitkritisch sind - und nur solche - sollten schon kommuniziert werden.
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Re: schutz von eigentum und notwehr

Beitrag von callahan44er » Mi 10. Jun 2015, 15:35

DerDaniel hat geschrieben:
callahan44er hat geschrieben:Allerdings wird gerade die Sache mit dem hinterherschießen wenn der Dieb dir von mir aus 30000 Euro klaut anders abgeurteilt! :cry:

Der Rentner, der dem Dieb (welcher die Geldbörse in der Hand hatte) erschossen hat? Tja, das ist einer der Gründe warum ich wirklich stark an dem Rechtsstaat zweifle.
Weil die Angehörigen des Täters rumheulen, nimmt der StA die eingestellten Untersuchungen wieder auf. Das Gericht macht keinen Prozess auf, aber die Nebenkläger (oh wunder oh wunder, wieder die Angehörigen des Täters) heulen schon wieder und dass OlG macht doch einen Prozess auf. Und obwohl der StA auf Freispruch plädiert Verurteilte der Richter ihn. :doh:




U.a. die! Da ist so ein 17 jähriger Dreckssack! Der nen Vorstrafenregister länger als das Steuerrecht hat und die Familie, darauf verwette ich meinen Arsch, auch! Und diese Pack, bekommt auch noch Recht! Dann die Fadenscheinige Begründung des Richters. Meiner Ansicht nach ist endweder der Richter von denen bedroht worden, oder er hat sich gesagt ich Fälle mal ein Urteil das auf jeden Fall in der nächst höheren Instanz gekippt wird, damits rechtsicher ist!

Allerdings wie auch immer glaube ich eh nicht an den Rechtstaat! In Moers hat ein Juwelier in 12/2014 einen Dieb erschossen. Davon hört man komischerweise gar nix mehr. Wahrscheinlich ist der nicht angeklagt worden. Aber das passt ja nicht ins Weltbild. Dann wäre eine Schusswaffe ja zur SV geeignet. Das wird ja in D total bestritten!

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