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Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austria
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Aber frag trotzdem mal bei den Deutschen nach.. die sind im Bezug auf Halbautomaten etwas weniger streng (ist dort nicht unbedingt Kriegsmaterial).
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
ja das mit Deutschland werde ich noch an anderer Stelle abklären und dementsprechend meine Route planen.
Wer A sagt muss nicht B sagen. Er kann auch erkennen das A falsch war.
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Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Naja, laut §38 (3)
Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
.....
2. Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd-oder Sportausübung nachweist.
§2 Schußwaffen:
.....
diese sind:
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
2. genehmigungsplichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
4. Sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).
Also nach dem Gesetz her darfst Du auch mit einem Vollautomaten durch AT fahren (wenn im EFWP eingetragen).
Aber eines ist sicher, wenn Du die Behörde mit diesen FAKTEN konfrontierst wirst Du trotzdem ein NEIN bekommen. Mir hat noch keiner diese Argumentationslinie mit Gesetzten aushebeln können.
Gruß, Hans
Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
.....
2. Sportschützen für bis zu drei Schusswaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd-oder Sportausübung nachweist.
§2 Schußwaffen:
.....
diese sind:
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
2. genehmigungsplichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
4. Sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).
Also nach dem Gesetz her darfst Du auch mit einem Vollautomaten durch AT fahren (wenn im EFWP eingetragen).
Aber eines ist sicher, wenn Du die Behörde mit diesen FAKTEN konfrontierst wirst Du trotzdem ein NEIN bekommen. Mir hat noch keiner diese Argumentationslinie mit Gesetzten aushebeln können.
Gruß, Hans
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Ich sags immer wieder, Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe ...
Ansonsten gilt das Motto, wer fehl fragt läuft viel irr.
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Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Mr. Danger hat geschrieben:Naja, laut §38 (3)
Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht.....
Lies nochmal mein Posting.
§18 Abs. 5 klärt das, die Bestimmungen des WaffG bzgl solcher Sachen treffen in dem Fall nicht zu, nur das Kriegsmaterialgesetz.
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)
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Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Auch wenn es so wäre, könnte er aber die Pumpgun mitnehmen, da kein Kriegsmaterial
Und wenn das KMG mehr ist als das Waffengesetz, warum darf ich dann (mit WPK, WP oder Jagdschein) Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß kaufen, die laut KMG KM sind?
Fragen über Fragen
Gruß, Hans
Und wenn das KMG mehr ist als das Waffengesetz, warum darf ich dann (mit WPK, WP oder Jagdschein) Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß kaufen, die laut KMG KM sind?
Fragen über Fragen
Gruß, Hans
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Mr. Danger hat geschrieben:Auch wenn es so wäre, könnte er aber die Pumpgun mitnehmen, da kein Kriegsmaterial
Das ist falsch, für verbotene Waffen besteht in Österreich ebenfalls ein Verbot für Ein- und Durchfuhr.
Im Unterschied zu Kriegsmaterial darf hier schon die Sicherheitsdirektion eine Bewilligung erteilen, habe ich hier aber schon geschrieben.
Daher beinhaltet eine Ausnahmegenehmigung nach §17 auch immer die Einfuhr dieser Waffe, steht vorgedruckt in der österreichischen WBK.
Mr. Danger hat geschrieben:Und wenn das KMG mehr ist als das Waffengesetz, warum darf ich dann (mit WPK, WP oder Jagdschein) Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß kaufen, die laut KMG KM sind?
Das KMG regelt Ein-/Durch- und Ausfuhr von Kriegsmaterial, das Waffengesetz den Besitz von Schußwaffen und Kriegsmaterial.
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Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Ja, nur wenn die Pumpgun im EFWP eingetragen ist, wird das ganze Aufgehoben. Da muss ich keine Behörde mehr fragen (das ist ja der Abs. 2 der durch den EFWP obsolet wird).
Und das Waffengesetz regelt genauso die Ein- und Durchfuhr! Nix nur Besitz.
Gruß, Hans
Und das Waffengesetz regelt genauso die Ein- und Durchfuhr! Nix nur Besitz.
Gruß, Hans
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Mr. Danger hat geschrieben:Ja, nur wenn die Pumpgun im EFWP eingetragen ist, wird das ganze Aufgehoben. Da muss ich keine Behörde mehr fragen (das ist ja der Abs. 2 der durch den EFWP obsolet wird).
Das ist falsch, aber du kannst dich ja ans BMI III/3 wenden (Herr Robert Gartner) und dann sehen wir wer von uns beiden recht hat
Für eine Waffe deren Besitz in einam Land verboten ist ändert sich auch durch den EU-Feuerwaffenpaß nichts.
Mr. Danger hat geschrieben:Und das Waffengesetz regelt genauso die Ein- und Durchfuhr! Nix nur Besitz.
Nicht für Kriegsmaterial, hier braucht man sogar trotz Ausnahmegenehmigung nach §18 WaffG (= Besitz) eine extra Genehmigung nach dem KMG für die Einfuhr.
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
martin hat geschrieben:Mr. Danger hat geschrieben:
Für eine Waffe deren Besitz in einam Land verboten ist ändert sich auch durch den EU-Feuerwaffenpaß nichts.Mr. Danger hat geschrieben:
So ist es. Versuch einmal mit einer Faustfeuerwaffe nach England einzureisen oder mit Kaliber 9x19 nach Italien.
Verboten ist verboten und das ist Länder- bzw Staatensache. Nix Brissl.
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Ach warum könnt ihr nicht einfach das schweizer Waffengesetz übernehmen, dann wäre alles viel einfacher
Wer A sagt muss nicht B sagen. Er kann auch erkennen das A falsch war.
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Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Was hätte dann der §38 für einen Sinn, wenn sowieso alles wieder über Ein-Aus und Durchfuhr greifen würde? Der §38 ist ja das Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise von Menschen aus dem EU-Ausland nach AT! Das ist weder Ein-Aus noch Durchfuhr
Und der §38 regelt die Geschichte Richtung AT. Andere Länder haben andere Anforderungen. Dort ist auch mit dem EFWP alleine nix zu machen. In AT schon!
Das Österreicher etwas für die Einfuhr einer Pumpgun brauchen ist klar.
Und steht in der §17 Ausnahmebewilligung wirklich drinnen Besitz und Einfuhr? Also kann man, falls man seine Pumpe schrottet, eine neue in D bestellen? Und wenn Sie im EFWP steht, auch ins Ausland mitnehmen. Habe die §17 Ausnahme noch nie gesehen.
Mit dem Gartner hatte ich eh schon Kontakt. Recht nett.
Aber ich will es rein aus dem Gesetz haben, nicht von ihm Und da lese ich einfach etwas Anderes. Vor allem als EU-Ausländer mit nettem Spielzeug
Gruß, Hans
Und der §38 regelt die Geschichte Richtung AT. Andere Länder haben andere Anforderungen. Dort ist auch mit dem EFWP alleine nix zu machen. In AT schon!
Das Österreicher etwas für die Einfuhr einer Pumpgun brauchen ist klar.
Und steht in der §17 Ausnahmebewilligung wirklich drinnen Besitz und Einfuhr? Also kann man, falls man seine Pumpe schrottet, eine neue in D bestellen? Und wenn Sie im EFWP steht, auch ins Ausland mitnehmen. Habe die §17 Ausnahme noch nie gesehen.
Mit dem Gartner hatte ich eh schon Kontakt. Recht nett.
Aber ich will es rein aus dem Gesetz haben, nicht von ihm Und da lese ich einfach etwas Anderes. Vor allem als EU-Ausländer mit nettem Spielzeug
Gruß, Hans
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
Die Sache ist halt die, dass selbst wenn es mit dem EFWP erlaubt wäre, mir die Sache zu heiss wäre. Ich meine es reicht schon, dass ein Zollbeamter unschlüssig ist und das Zeugs beschlagnahmt. Dann kriege ich meine Waffen nur per Anwalt zurück, was mich ausserdem Zeit und Geld kostet.
Es ist halt eine Gleichung mit zuvielen Unbekannten.
Es ist halt eine Gleichung mit zuvielen Unbekannten.
Wer A sagt muss nicht B sagen. Er kann auch erkennen das A falsch war.
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
cosmoch hat geschrieben:Ach warum könnt ihr nicht einfach das schweizer Waffengesetz übernehmen, dann wäre alles viel einfacher
ach bohr doch nicht in offenen wunden
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)
Re: Durchfuhr von Kat A und Pump Action Flinten durch Austri
ja ich weiss, ich konnte es mir halt nicht verkneiffen
Wer A sagt muss nicht B sagen. Er kann auch erkennen das A falsch war.