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http://www.xproducts.com/ar-15-soda-can ... s-launcher
Logisch betrachtet ist es Kat. A sobald irgendwelche Nicht-Austria-konforme Teile wie z.B. eine Barrel Extension ohne Stift oder ein Verschluss mit allen Verschlusswarzen verbaut wurden. Abgesehen davon hatten wir das Teil hier irgendwo schonmal.
Tacticoll hat geschrieben:Logisch betrachtet ist es Kat. A sobald irgendwelche Nicht-Austria-konforme Teile wie z.B. eine Barrel Extension ohne Stift oder ein Verschluss mit allen Verschlusswarzen verbaut wurden. Abgesehen davon hatten wir das Teil hier irgendwo schonmal.
Das Teil selber hat gar keinen Lauf im klassischen Sinne, es ist technisch mit einem "Schießbecher" für Gewehrgranaten vergleichbar wobei es aber den normalen Lauf im Gegensatz zu einem solchen komplett ersetzt. Während das Teil montiert ist kann man keine scharfen Patronen verschießen.
Revierler hat geschrieben:Die Frage ist - Entspricht sie überhaupt dem §1 WaffG?
Jagd und Schießsport ist auszuschließen und ob ein Dosenwerfer dem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angrffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen ist die eigentliche Frage.
Halvar hat geschrieben:Revierler hat geschrieben:Die Frage ist - Entspricht sie überhaupt dem §1 WaffG?
Jagd und Schießsport ist auszuschließen und ob ein Dosenwerfer dem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angrffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen ist die eigentliche Frage.
Die Frage stellt sich imo nicht wirklich.
Es reicht ja schileßlich völlig wenn da waffenrelevante Teile drin verbaut sind und ein AR-Verschluss ist nunmal ein waffenrelevantes Teil.
In dem Fall ein waffenrelevantes Teil einer Kat-A Waffe.
Und damit hört sich die Überlegung dann auch schon auf.