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Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 00:16
von Tine
rhodium hat geschrieben:Das ist aber schon ein ziemlich mageres Läufchen


Mit 196mm Lauf
https://www.czub.cz/en/produkty/samopal ... -3-a1.html

Und als echter PCC mit 410mm Lauf
https://www.czub.cz/en/produkty/samopal ... rbine.html

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 00:40
von bandit31
Tine hat geschrieben:
rhodium hat geschrieben:Das ist aber schon ein ziemlich mageres Läufchen


Mit 196mm Lauf
https://www.czub.cz/de/produkty/samopal ... -3-a1.html

Und als echter PCC mit 410mm Lauf
https://www.czub.cz/de/produkty/samopal ... rbine.html

Die haben aber beide nix mit der Micro zu tun und durch die Gesamtlänge von über 60cm auch keine KW mehr.

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 07:19
von rhodium
@Bandit

Bei und zählt doch ohnehin nur Kat. B ... ob lang oder kurz.

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 09:19
von Coolhand1980
Ich gestehe, ich versteh auch nicht, warum es da wichtig sein soll, obs eine LW oder KW ist.
Auch eine Maschinenpistole ist Kat A, sowie ihr Lauf und Verschluss. Folglich ist die Frage, ob diese beiden Teile der gegenständlichen S1 mit der VA Variante kompatibel wären. Ist dem so, ist sie auch verboten. Da hat sich rechtlich genau nix geändert, weil das bekanntlich von der KM Verordnung geregelt wird.

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 09:22
von bandit31
rhodium hat geschrieben:@Bandit
Bei und zählt doch ohnehin nur Kat. B ... ob lang oder kurz.

Das ist richtig, der Unterschied ist aber das wenn sie wie die HK SP5K eingestuft wird, man nach dem Dez. 2019 auch ohne Edelschützendingbums ein 20er Mag verwenden darf.

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 09:24
von bandit31
Coolhand1980 hat geschrieben:Ich gestehe, ich versteh auch nicht, warum es da wichtig sein soll, obs eine LW oder KW ist.
Auch eine Maschinenpistole ist Kat A, sowie ihr Lauf und Verschluss. Folglich ist die Frage, ob diese beiden Teile der gegenständlichen S1 mit der VA Variante kompatibel wären. Ist dem so, ist sie auch verboten. Da hat sich rechtlich genau nix geändert, weil das bekanntlich von der KM Verordnung geregelt wird.

Zwischen der Evo A1 (Fullauto) und er S1 (Semiauto) ist nichts austauschbar, die Teile habe alle unterschiedliche Abmessungen. Sind 2 verschiedene Teile.

...Der Pistolenkarabiner EVO-3 S1 verriegelt mit einem Masseverschluss. Er unterscheidet sich deutlich von der Maschinenpistole EVO-3 A1, da er über keine Vollautomatikposition in der Abzugsgruppe verfügt, und der Feuerwahlhebel nur für Einzelfeuer eingerichtet ist. Alle Bedienelemente können – mit Ausnahme des Spannschiebers – beidseitig umgesteckt werden. Das untere Gehäuseteil aus Polymer enthält eine Abzugsgruppe mit Unterbrecher. Der Platz für die Abzugsgruppe im Griffstück der S1 ist aber enger bemaßt als bei der Maschinenpistole, damit deren vollautomatische Abzugseinrichtung nicht eingebaut werden kann. Diese Modifikation kann nicht einfach umgangen werden, indem man eine niedrigere EVO-3-A1-Abzugsgruppe in den Pistolenkarabiner EVO-3 S1 einbaut: Die Bemaßung ist so unterschiedlich, dass sich eine solche Waffe nicht zusammenbauen lässt....

https://www.all4shooters.com/de/Shootin ... -Buechsen/

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 09:38
von HowlingWolf
Coolhand1980 hat geschrieben:Ich gestehe, ich versteh auch nicht, warum es da wichtig sein soll, obs eine LW oder KW ist.
Auch eine Maschinenpistole ist Kat A, sowie ihr Lauf und Verschluss. Folglich ist die Frage, ob diese beiden Teile der gegenständlichen S1 mit der VA Variante kompatibel wären. Ist dem so, ist sie auch verboten. Da hat sich rechtlich genau nix geändert, weil das bekanntlich von der KM Verordnung geregelt wird.

Dem Gesetzestext nach sollte dem ab 14.12.2019 eigentlich nicht mehr so sein. Halbautomatische Karabiner oder Gewehre sind dann aus Sicht des WaffG kein Kriegsmaterial mehr, unabhängig von der Kriegsmaterialverordnung (siehe §5 Abs. 1 des neuen WaffG).

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 10:51
von Coolhand1980
@Woolf: Ich hoffe dass du recht hast. Ich begehre eine solche CZ selbst schon lange...

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 13:21
von martin
Läufe und Verschlüsse die mit Vollautomaten kompatibel (funktionstauglich) sind werden auch in Zukunft als Kriegsmaterial gelten, die Sache mit den "echten Halbautomaten" geht sogar noch ein Stück weiter. Siehe hierzu den seit 2017 zuständigen Sachverständigen des BMLV zu halbautomatischen AR15 und AK47 Gewehren. (OA15-Austria wurde u.a. nach diesen Kriterien beurteilt)

Gem. der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977, BGBl Nr. 624, § 1 Abschn. I Z 1 lit. a sind vollautomatische Gewehre als Kriegsmaterial einzustufen.

Dass die beiden verfahrensgegenständlichen Gewehre ausschließlich über eine halbautomatische Funktion verfügen wurde vom Antragsteller zwar behauptet, aber technisch nicht überprüft. Es wäre nach Ansicht des Gefertigten auch erforderlich zu überprüfen, ob mit einem vertretbaren technischen Aufwand eine vollautomatische Funktion erreichbar wäre. Noch dazu, da beide Systeme ursprünglich für eine vollautomatische Funktion konzipiert wurden. Gem. leg. cit. § 1 Abschn. I Z 1. lit. c wären Läufe und Verschlüsse ebenfalls als Kriegsmaterial einzustufen.

Nach Ansicht des Gefertigten wäre es unbedingt erforderlich zu überprüfen, ob bei den verfahrensgegenständlichen Waffen der Lauf bzw. der Verschluss zu den Waffen des ursprünglichen Systems kompatibel ist. Bejahendenfalls wären jedenfalls Lauf und Verschluss an sich als Kriegsmaterial einzustufen.

Erst wenn diese technischen Vorfragen überprüft wurden, wäre es nach Ansicht des Gefertigten zielführend, eine Überprüfung der Wesensbestimmung für Sportzwecke der verfahrensgegenständlichen Waffen durchzuführen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass baugleiche Waffen durch die zuständige Behörde als Waffen der Kategorie B eingestuft wurden, ist richtig.


Quelle RIS:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=f919aa6b-f8a1-4f90-a43a-3642b66a2305&Position=1&Abfrage=Bvwg&Entscheidungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=W108+2117306-1&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=08.01.2019&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=BVWGT_20180613_W108_2117306_1_00

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 15:43
von Coolhand1980
Erläuterungen zum WaffG:
Hätte ich gerade im RIS gefunden, Hervorhebungen von mir:

"Zu § 5:

Nach § 1 Art. I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial sind halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre, derzeit als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, anzusehen. Da es keine eindeutigen Definitionen für Jagd- und Sportgewehre gibt, kann die Regelung im Einzelfall insofern Probleme mit sich bringen, als die Frage, ob es sich um Kriegsmaterial oder „nur“ um eine Schusswaffe der Kategorie B handelt, für den Betroffenen im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von großer Bedeutung ist.

Vor dem Hintergrund, dass nun die Richtlinie (EU) 2017/853 an mehreren Stellen waffenrechtliche Regelungen für halbautomatische Waffen vorsieht und dabei davon ausgeht, dass es sich um Schusswaffen der Kategorie B handelt, sofern sie nicht ohnehin verboten sind, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgeschlagen, auch innerstaatlich in diesem Bundesgesetz halbautomatische Schusswaffen grundsätzlich der Kategorie B zuzuordnen. Das soll nicht zuletzt Ausdruck des in § 1 Abs. 4 des Deregulierungsgrundsätzegesetzes, BGBl. I Nr. 45/2017, umschriebenen Grundsatzes sein, dass bei der Vorbereitung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union darauf zu achten ist, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden.

Diese waffenrechtliche Zuordnung berührt jedoch nicht den Anwendungsbereich des KMG. Dies bedeutet, dass halbautomatische Karabiner oder halbautomatische Gewehre, sofern es sich nicht um Jagd- oder Sportgewehre handelt, weiterhin unter das KMG fallen, auch wenn diese Schusswaffen – nach diesem Bundesgesetz – grundsätzlich der Kategorie B zuzuordnen sind.

Entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 2, wonach zu den wesentlichen Bestandteilen nunmehr auch Rahmen und Gehäuse einer Schusswaffe zählen, sollen Rahmen und Gehäuse für Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 1 auch als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Hingegen sollen Rahmen und Gehäuse für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen (§ 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial) nicht vom Kriegsmaterialbegriff dieses Bundesgesetzes erfasst werden."

Was das wohl bedeuten mag?

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 20:32
von gewo
Coolhand1980 hat geschrieben:Diese waffenrechtliche Zuordnung berührt jedoch nicht den Anwendungsbereich des KMG. Dies bedeutet, dass halbautomatische Karabiner oder halbautomatische Gewehre, sofern es sich nicht um Jagd- oder Sportgewehre handelt, weiterhin unter das KMG fallen, auch wenn diese Schusswaffen – nach diesem Bundesgesetz – grundsätzlich der Kategorie B zuzuordnen sind.

Entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 2, wonach zu den wesentlichen Bestandteilen nunmehr auch Rahmen und Gehäuse einer Schusswaffe zählen, sollen Rahmen und Gehäuse für Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 1 auch als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Hingegen sollen Rahmen und Gehäuse für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen (§ 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial) nicht vom Kriegsmaterialbegriff dieses Bundesgesetzes erfasst werden."

Was das wohl bedeuten mag?


wird die zukunft zeigen

ich gehe davon aus dass:
- es keine einstufungen (schubladierungen) mehr beim BMLVs gibt sondern diese beim BMI erfolgen
hat bis 2012 gut funktioniert allerdings war das ganze sehr intransparent
- es nun transparente ablaeufe gibt da die einstufungen veroeffentlicht werden
das sollte druck aus dem marktpreis nehmen weil es nun theoeretisch mehrere anbieter eines modells geben koennte
- die kompatibilitaetsgeschichte so bleibt wie bisher, dass heisst weiter und noch mehr warzen kastrieren und bolzen setzen
bei den kashi modellen aufwaendig aber machbar
der preisvorteil ggue dem AR system wird aber beim teufel sein


haette besser sein koennen
haette aber auch schlechter kommen koennen

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 21:22
von Coolhand1980
@gewo:
Das wäre fein. Aber was veranlasst dich zu glauben, dass sich das BMLV hier die Kompetenz absprechen lässt?

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 21:52
von hasgunz
bandit31 hat geschrieben:Wie kommst Du drauf das CZ den HB Industries Conversion Kit verbaut?
Der HB Kit hat eine Lauflänge von 5,3" und der CZ Micro hat 4,12"/105mm.

Ich bin nur vom Fordergriff ausgegangen...
Vergleiche die beiden, sowie den Schubschaft.

LG

Re: CZ Scorpion Micro

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 21:57
von gewo
Coolhand1980 hat geschrieben:@gewo:
Das wäre fein. Aber was veranlasst dich zu glauben, dass sich das BMLV hier die Kompetenz absprechen lässt?


weil das waffenGESETZ im gesetzsrang ueber der kriegsmaterialVERORDNUNG steht
und im waffengesetz steht seit der novelle 2019 eben dass halbautomatische langwaffen (kat A ) von WBK inhabern besessen werden duerfen

ein echtes einvernehmen zwischen den beiden beamtenstaeben scheint es in der sache aber tatsaechlich nicht zu geben denn sonst haette man sich den bloedsinn mit import als kriegswaffe mit militaerischer waffenlizenz und verkauf als zivile waffe mit ziviler waffenlizenz nicht antun muessen
wenn das BMLVs mitgespielt haette - glaube ich - waere das einfacher gegangen
aber die einfuhrbestimmungen fuer kriegsmaterial laufen nun mal ueber das wirtschaftsministerium welches ein einvernehmen mit dem BMLVs (und nicht mit dem BMI) herstellt

daher der schmarrn mit der einfuhr
aber es haben wie gesagt eh fast alle zivilen haendler auch a militaerische lizenz