Habe jetzt auch länger recherchiert, ich konnte keine einzige Bestimmung finden die das System "Gurtzuführung" regelt oder auch nur sinngemäß anschneidet (ausgenommen vielleicht ob analog ein +10 Patronengurt wie ein "großes" Magazin zu handhaben wäre)
Es gibt auch zivil gefertigte Halbautomaten die sowohl Gurtzufühung als auch Magazine aufnehmen:
https://fnamerica.com/products/rifles/fn-m249s
(Ja ich weiß, die Waffe ist sinnlos überteuert, kann nichts besser als jedes 0815 AR-15, nur die Optik ect., aber darum geht es ja nicht)
Was sollte an dieser Waffe nicht Kat B sein?
- sie wird zivil nur als Halbautomat gefertigt
- sie kann nicht zum Vollautomaten umgebaut werden (aufschießend konstruiert, damit hier inkompatibel zur echten M249 die zuschießend konstruiert ist, völlig andere Systeme)
- sie ist meiner Meinung nach nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 zum "schleunigen Zerlegen eingerichtet", da man für den Laufwechsel zuerst den Verschluss nach hinten ziehen muss, dann den hinten halten muss und dann ein ganz spezielles Plastikteil hineinfummeln muss (Ganz im Gegensatz zur echten M249, hier kann man den Lauf einfach ohne all dem wechseln)
- Man kann sie jedenfalls problemlos mit 10 Schuss STANAG Magazinen verwenden, die Gurtzuführung ist für die Verwendung nicht erforderlich
So und jetzt gehen mir die Ideen aus warum diese Waffe beispielsweise mit einem 10 Schuss STANAG Magazin keine Waffe der Kat B sein sollte... hat irgendjemand eine andere Meinung oder habe ich etwas übersehen...?
Natürlich wird die Waffe bei uns angesichts eines zu erwartenden Preises von etwa 15.000,- Euro und weil sie kaum einen praktischen Nutzen bringt, den nicht jedes AR-15 genauso oder besser bringen würde, keine weite Verbreitung finden, aber vielleicht will ja der eine oder andere behördlich anerkannte Sammler so eine oder etwas ähnliches zur Ergänzung seiner Sammlung. Die Frage ist also durchaus relevant.