susi hat geschrieben:Ein vorläufiges Waffenverbot ist aber in so einem Fall ganz "normal". Das würde jede treffen.
In Unkenntnis des tatsächlichen Sacherhaltes und des aktuellen Ermittlungsstandes, unten angeschlossen der Gesetzestext zum selber denken.
-Gefahr im Verzuge im genannten Fall ?
Eine leer gesprühte Pfefferpistole, mehrere angebliche Anfgreifer geflüchtet, aber niemand verletzt, trotz 2 Ladungen !
Oder hat sich eines der vermummten "Opfer" schon als verletzt gemeldet und die Angaben des "Anzeigers" widerlegt, oder hat ein Krankenhaus diesbezüglich Anzeige erstattet ?
Fragen über Fragen..... und wirklich ein sehr interessanter Praxisfall für uns alle !
Man stellt sich die Frage, passiert das einem honorigen LWB wie uns, der sich mit "Pfeffer" in Notwehr gegen mehrere Angreifer verteidigt, so muss er nach Susis Logik sein gesamtes Gerümpel abgeben, weil ihm die Polizei wegen "Gefahr im Verzug" ein vorläufiges ausspricht und WP und WBP abnimmt !
Also ich hätte mich nicht verteidigt und hätte einfach schnell den Notruf gewählt!
Also ich bin sehr gespannt, was da rauskommt !
(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
1.Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen,
wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen.
Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4)
Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.