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von Coolhand1980 » Mi 4. Mai 2022, 16:18
Hier die betreffende Stelle der Genfer Konvention:
"Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen:
Kriegsgefangene in Aachen, 1944
Wichtig für die Anwendbarkeit des Genfer Abkommens III ist die Definition des Begriffs „Kriegsgefangener“ (engl. Prisoner of War, POW) in Artikel 4. Kriegsgefangene sind demnach alle Personen, die in die Hand der Gegenseite gefallen sind und die zu einer der folgenden Gruppen gehören:
Angehörige der bewaffneten Streitkräfte einer Konfliktpartei sowie Angehörige von Milizen und Freiwilligeneinheiten, sofern dieser Teil der bewaffneten Streitkräfte sind oder des Marinestandpunkts.
Angehörige anderer Milizen und Freiwilligeneinheiten einschließlich bewaffneter Widerstandsgruppen, die zu einer Konfliktpartei gehören, sofern sie unter dem einheitlichen Kommando einer verantwortlichen Person stehen, durch ein von weitem erkennbares Kennzeichen identifiziert werden können, ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten.
Angehörige anderer regulärer bewaffneter Streitkräfte, die einer Regierung beziehungsweise Institution unterstehen, die durch die gefangennehmende Partei nicht anerkannt ist.
Personen, die die bewaffneten Streitkräfte begleiten, ohne selbst diesen anzugehören, einschließlich zivile Angehörige der Besatzung von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter und Mitarbeiter von Unternehmen, die mit der Versorgung der Streitkräfte oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragt wurden.
Angehörige der Besatzungen von Handelsschiffen und zivilen Flugzeugen der beteiligten Konfliktparteien, sofern sie durch andere internationale Bestimmungen keinen weitergehenden Schutz genießen.
Einwohner von nicht besetzten Gebieten, die, ohne sich in regulären Einheiten zu organisieren, beim Eintreffen der gegnerischen Seite spontan bewaffneten Widerstand geleistet haben, wenn sie ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten."