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(Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Fr 21. Jan 2022, 22:50
von mikonis
Hallo Alle!

Wenn Haustiere schwer erkranken, macht man sich schweren Herzens auf zum Tierarzt um zB. seinem langjährigen Jagdpartner einen ruhigen und würdevollen Abschied zu schenken.

Wie verhält es sich mit Haustieren, welche auf Wunsch des Eigentümers noch als Futter für andere Haustiere herhalten sollen? Zum Beispiel wenn das Schaf Dolly sein Lebensende erreicht hat, und der Eigentümer durchaus der Meinung ist, dass das ordentlich geschlachtete Tier als Hundefutter dienen soll.

- Wird unterschieden zwischen Haustier und Nutzvieh, wenn beides zB. Schafe sind?
- Darf jeder eine Schlachtung zu Hause durchführen?
- Darf man dazu eine Schusswaffe benutzen? (abgesehen vom Krach und der Irritation der Kinder und Nachbarn)
- Gibt es etwas, was man dabei beachten muss?

Danke

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 00:54
von v0s
Soweit ich weiß muss man von Anfang an bestimmen ob das Tier später Mal zur Schlachtung bestimmt sein soll. Je nachdem kriegt es dann Impfungen usw. und man darf es dann nicht mehr schlachten. Ich weiß aber nicht ob das nur für menschlichen Verzehr oder auch für die Verarbeitung zu Tierfutter gilt. Zumindest wars beim Pferd meiner Holden so. Das war nie zur Schlachtung bestimmt und ist dann von der Tierkörperverwertung abgeholt worden.

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 01:00
von gewo

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 06:50
von chris01
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 01:00
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/6
Ja. Der Vollständigkeit halber soll noch dazugesagt sein, dass die Jagd per Gesetzt davon ausgenommen ist.
Sonst würde sie ja nicht funktionieren.

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 09:25
von gewo
chris01 hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 06:50
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 01:00
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/6
Ja. Der Vollständigkeit halber soll noch dazugesagt sein, dass die Jagd per Gesetzt davon ausgenommen ist.
Sonst würde sie ja nicht funktionieren.
???

Es geht beim tierschutzgesetz um haustiere und nutztiere

Die jagd ist da nicht ausgenommen.
Lediglich jagdbares wild, weil es eben nicht zu den haustieren und nutztieren zaehlt

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 12:02
von mikonis
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 01:00
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/6
Danke.
Hätte ich durchaus bedenken köpnnen, dass das im Tierschutzgesetz geregelt wird. Ich hatte nur den Lebensmittelkodex vor Augen.

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 12:55
von Exitus
chris01 hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 06:50
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 01:00
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/6
Ja. Der Vollständigkeit halber soll noch dazugesagt sein, dass die Jagd per Gesetzt davon ausgenommen ist.
Sonst würde sie ja nicht funktionieren.
Laut Kärntner Jagdgesetz fällt allen was nicht im Paragraph 4 steht nicht ins die Zuständigkeit des Jägers!

Greetings Oliver

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 13:04
von Ares
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 09:25
chris01 hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 06:50
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 01:00
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/6
Ja. Der Vollständigkeit halber soll noch dazugesagt sein, dass die Jagd per Gesetzt davon ausgenommen ist.
Sonst würde sie ja nicht funktionieren.
???

Es geht beim tierschutzgesetz um haustiere und nutztiere

Die jagd ist da nicht ausgenommen.
Lediglich jagdbares wild, weil es eben nicht zu den haustieren und nutztieren zaehlt
Bin kein Jäger, aber Straßenmitbenützer.
Soweit mir erinnerlich ist, ruht auf öffentlichen Verkehrswegen die Jagd. Wäre da der Absatz 4 nicht als logische Begründung anzuwenden, wenn man spät des Nächtens ein schwer verunfalltes jagdbares Wild auf der Straße vorfindet, um diesen unnötiges Leid zu ersparen. Die Meldung an die Behörde würde selbstverständlich noch im Vorfeld gemacht.

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 13:22
von nick_adonidas
Wer viel fragt wird weit gewiesen. Haltet einfach den Kopf schief, dann lâuft das Hirn zusammen

Admin:
das ist nicht die art wie wir hier miteinander umgehen
Verwarnung.

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 13:45
von Hirschberg
Ares hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 13:04
...
Soweit mir erinnerlich ist, ruht auf öffentlichen Verkehrswegen die Jagd. Wäre da der Absatz 4 nicht als logische Begründung anzuwenden, wenn man spät des Nächtens ein schwer verunfalltes jagdbares Wild auf der Straße vorfindet, um diesen unnötiges Leid zu ersparen. ...
Ist anzuwenden und wird alljährlich zigtausendfach so gehandhabt.
... . Die Meldung an die Behörde würde selbstverständlich noch im Vorfeld gemacht.
Den Wildunfall der Polizei zu melden ist der Unfalllenker verpflichtet, nicht derjenige der das Tier erlöst.

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Sa 22. Jan 2022, 14:14
von gewo
Ares hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 13:04
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 09:25
chris01 hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 06:50
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 01:00
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/6
Ja. Der Vollständigkeit halber soll noch dazugesagt sein, dass die Jagd per Gesetzt davon ausgenommen ist.
Sonst würde sie ja nicht funktionieren.
???

Es geht beim tierschutzgesetz um haustiere und nutztiere

Die jagd ist da nicht ausgenommen.
Lediglich jagdbares wild, weil es eben nicht zu den haustieren und nutztieren zaehlt
Bin kein Jäger, aber Straßenmitbenützer.
Soweit mir erinnerlich ist, ruht auf öffentlichen Verkehrswegen die Jagd. Wäre da der Absatz 4 nicht als logische Begründung anzuwenden, wenn man spät des Nächtens ein schwer verunfalltes jagdbares Wild auf der Straße vorfindet, um diesen unnötiges Leid zu ersparen. Die Meldung an die Behörde würde selbstverständlich noch im Vorfeld gemacht.
Ja das wäre schön.
Ich bin selbst mal a knappe stunde mit der polizei neben einem schwerstverletzten rotwild (mit knapp 100kmh mit einem 3,5tonner angefahren, das stück ist laut dashcam ca 200meter weit auf der strasse dahingeschlittert) gestanden und hab auf den jäger gewartet.
Drei leut da mit drei waffen.
Aber keine chance
Zu mindestens du als privater darfst nicht.
Polizei darf angeblich aber macht nicht wegen dem papierkram und haftung…

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Mo 24. Jan 2022, 16:14
von Pirker
Hirschberg hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 13:45
Den Wildunfall der Polizei zu melden ist der Unfalllenker verpflichtet, nicht derjenige der das Tier erlöst.
In Niederösterreich ist der Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Ist dieser nicht bekannt (in den meisten Fällen), so ist die Polizei zu informieren(Die wiederum verständigen den zuständigen Jagdaufseher (oder dessen Nachbarn.....)).
Wenn man also in bekannten Gefilden unterwegs ist, genügt der Anruf beim hiesigen Jäger, es sei denn es handelt sich um einen KFZ Schaden bei dem die Kaskoversicherung benötigt wird. In diesem Fall wäre eine unverzügliche Meldung bei der Polizei von Nöten.

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Mo 24. Jan 2022, 17:04
von Wilhelmshoehe
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 09:25
chris01 hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 06:50
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 01:00
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/6
Ja. Der Vollständigkeit halber soll noch dazugesagt sein, dass die Jagd per Gesetzt davon ausgenommen ist.
Sonst würde sie ja nicht funktionieren.
???

Es geht beim tierschutzgesetz um haustiere und nutztiere

Die jagd ist da nicht ausgenommen.
Lediglich jagdbares wild, weil es eben nicht zu den haustieren und nutztieren zaehlt
https://www.jusline.at/gesetz/tschg/paragraf/3

Da steht's worum's geht.

Abs.1: Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

Abs.4: Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. [...es folgt eine taxative Auflistung der Ausnahmen von der Ausnahme]

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Mo 24. Jan 2022, 17:35
von Wilhelmshoehe
gewo hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 14:14
Ares hat geschrieben:
Sa 22. Jan 2022, 13:04
Bin kein Jäger, aber Straßenmitbenützer.
Soweit mir erinnerlich ist, ruht auf öffentlichen Verkehrswegen die Jagd. Wäre da der Absatz 4 nicht als logische Begründung anzuwenden, wenn man spät des Nächtens ein schwer verunfalltes jagdbares Wild auf der Straße vorfindet, um diesen unnötiges Leid zu ersparen. Die Meldung an die Behörde würde selbstverständlich noch im Vorfeld gemacht.
Ja das wäre schön.
Ich bin selbst mal a knappe stunde mit der polizei neben einem schwerstverletzten rotwild (mit knapp 100kmh mit einem 3,5tonner angefahren, das stück ist laut dashcam ca 200meter weit auf der strasse dahingeschlittert) gestanden und hab auf den jäger gewartet.
Drei leut da mit drei waffen.
Aber keine chance
Zu mindestens du als privater darfst nicht.
Polizei darf angeblich aber macht nicht wegen dem papierkram und haftung…
Man kann sich auf den von gewo verlinkten §6 Abs.4 Z4 TSchG berufen. Sinngemäß: Jedermann kann in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen, dieses Tier töten.

Die Polizei darf streng genommen nicht, da sie keine Befugnis dazu hat. Sie hat nur eine Befugnis zur Gefahrenabwehr (vgl. §2 Waffengebrauchsgesetz 1969) ein immobiles und leidendes Tier stellt jedoch keine Gefahr mehr da.

Als Privater brauchst du anders als die Polizei keine Befugnis. Man sollte halt genau wissen was man tut, denn wenn es keine rasche Tötung ist, ist es halt auch blöd... Ahja, und danach muss man trotzdem auf den zuständigen Jäger, der natürlich schon verständigt wurde warten.

Achtung Minenfeld Schusswaffengebrauch: Bitte genau überlegen ob man zum Führen berechtigt ist, von wo man den Schuss abgibt und vor allem wo und was der Kugelfang ist damit eine Eigen- oder Fremdgefährung tunlichst ausgeschlossen ist.

Wenn man weiß was man tut, geht's in der Regel mit einem Messer auch. Sollte die Gefahr bestehen, dass das Wild nochmal hoch wird und flüchtet, ist es sowieso weit besser auf den zuständigen Jäger zu warten.

Re: (Rechtliche) Bedingungen für das Abtun eines Haustieres

Verfasst: Mo 24. Jan 2022, 17:36
von Hirschberg