yoda hat geschrieben:Mit WBK darf man die Waffe auf keinen Fall aus dem geschlossenen Behältnis nehmen bei einer Verkehrskontrolle, es gab da mal einen Fall wo die Beifahrerin vom Polizisten aufgefordert wurde ein Fahrzeug umzuparken, vorher ist sie jedenfalls nicht gefahren!, nach dem einparken hat er sie blasen lassen und sie war ihren Führerschein los. Sie hat sich dann darauf berufen dass das eine Anordnung der Polizei war, es wurde aber entschieden dass das Fahrverbot rechtens ist.
Der Fall war in Vorarlberg, ganz so war es nicht, auch wenn ihr Anwalt vor der UVS Verhandlung es so in der Presse dargestellt hat. BH und UVS haben beide entschieden, dass sie den Führerschein abgeben und die Strafe bezahlen muss.
Sie hätte nur kurz erwähnen müssen dass sie alkoholisiert ist, dann wäre niemand auf die Idee gekommen, sie zu bitten das Fahrzeug umzuparken. Hat sie aber nicht gemacht.