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Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 12:54
von ebner33
doc steel hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 11:43
winnfield hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 10:35

den sprit bekommt er vom heer ersetzt (besser als er wird gestohlen).

eigentlich win win, oder übersehe ich was?
ist das so?
shaper hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 10:37

2. Durchladen? Homma z'haas bodt?
ich hab das auf mein unmittelbares eigentum bezogen.
und ja ich wehr mich!
wies ausgeht kann dir ja blunzen sein, da du für mich nicht gradstehen musst.
Dh du würdest dann auf unsere Soldaten schießen,wenns zu dir kommen weils deinen Treibstoffvorrat brauchen? :headslap: :headslap: :tipphead:

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 14:55
von combatmiles
Militärbefugnisgesetz:

3. Teil
Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)
1. Hauptstück
Allgemeines
Leistungen
§ 27.
(1) Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
1.
die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
2.
die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.
(2) Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
(3) An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.
§ 28
Text
Voraussetzungen
§ 28.
(1) Leistungen dürfen nur in Anspruch genommen werden im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gedeckt werden kann.
(2) Bei der Inanspruchnahme ist Bedacht zu nehmen auf den Bedarf des Bundes, der Länder und der Gemeinden an Leistungen, deren Erbringung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Gebietskörperschaften im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung unerlässlich ist.
(3) Kann der militärische Bedarf durch die Inanspruchnahme verschiedener Leistungen gedeckt werden, so sind jene heranzuziehen, durch deren Inanspruchnahme den militärischen Interessen, insbesondere dem vorgesehenen Verwendungszweck und der raschen Einsatzmöglichkeit der Leistung, am zweckmäßigsten entsprochen wird. Darüber hinaus ist bei dieser Auswahl darauf Bedacht zu nehmen, dass vorrangig
1.
jene Personen als Leistungspflichtige herangezogen werden, deren berücksichtigungswürdige andere Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf, durch die Inanspruchnahme am geringsten beeinträchtigt werden, und
2.
Leistungsgegenstände in Anspruch genommen werden, die keinen beruflichen Zwecken dienen.
(4) Eine Inanspruchnahme von Leistungen ist so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Gegenstände, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, dürfen nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Inanspruchnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses einer Person dienen, ist nur insoweit zulässig, als der militärische Bedarf nicht durch die Inanspruchnahme solcher Leistungsgegenstände gedeckt werden kann, die anderen Zwecken dienen.
§ 29
Text
Leistungspflichtiger
§ 29.
(1) Zur Leistung verpflichtet sind
1.
hinsichtlich zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Zulassungsbesitzer,
2.
hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter,
3.
hinsichtlich der übrigen Leistungsgegenstände der Eigentümer und
4.
hinsichtlich der Erbringung von Werkleistungen der Inhaber des Unternehmens.
Trifft die Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die anderen zur Leistung verpflichtet.
(2) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten ist. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Bestandverhältnis, so ist der Bestandnehmer zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2. Mit Auflösung des Bestandvertrages geht die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
(4) Die Leistungspflicht geht über im Falle
1.
des Todes des Leistungspflichtigen oder
2.
sonstiger Änderung der Verfügungsgewalt über ein zur Erbringung von Werkleistungen herangezogenes Unternehmen
an den Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand oder Unternehmen, mangels eines solchen Nachfolgers auf den jeweiligen Eigentümer.
(5) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 4 vom Rechtsnachfolger oder Eigentümer, unverzüglich der Anforderungsbehörde zu melden.

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 15:44
von Dude72
combatmiles hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 14:55
Militärbefugnisgesetz:

3. Teil
Inanspruchnahme von Leistungen (Leistungsrecht)
Ich würde nur gerne wissen, ob das Bundesheer in Friedenszeiten stierln gehen darf um zu schauen wer was hat.
Und ob man da auskunftspflichtig ist

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 15:48
von KarawankenHippie
Dh. darf das ÖBH auch Waffen beschlagnahmen, auch wenn es eher unwahrscheinlich scheint?

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 16:31
von combatmiles
mMn beides ja.
Früher (ich kenn das selbst noch) gab es ein sogenanntes Kraftfahrübernahmekommando (KüKdo)

Die haben nach gewissen Kriterien Fzge aus der Zulassungsdatenbank ausgewählt (meist Allradler, geländegängige LKW´s usw) und dann die jeweiligen Zulassungsbesitzer mittels Bescheid informiert, dass das Fzg im "Anlassfall" abzugeben ist. Incl einer gewissen Füllmenge sogar...
Das würde dann vom Heer übernommen und falls es zerstört oder beschädigt wird, hätte man auch eine Abgeltung bekommen...

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 16:39
von combatmiles
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000864

Informationspflichten
§ 32.
(1) Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über
1.
die für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse,
2.
Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und
3.
Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage kommenden Unternehmens.
Diese Verpflichtung umfasst auch die Duldung der Einsichtnahme durch Organe der Anforderungsbehörde in jene Unterlagen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.
(2) Organe der Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung
1.
in Frage kommende Leistungsgegenstände und Unternehmen an Ort und Stelle zu besichtigen sowie auf ihre Eignung für eine Inanspruchnahme zu überprüfen und,
2.
soweit es hiezu erforderlich ist, Liegenschaften, Gebäude und Räume zu betreten.
Die Ausübung dieser Berechtigungen ist vom Betroffenen zu dulden.
(3) Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(4) Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Abs. 1 bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.


3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen
Pflichten aus dem Bereitstellungsbescheid
§ 37.
(1) Der Leistungspflichtige wird durch einen Bereitstellungsbescheid bis zu dem für die Erbringung der Leistung angeordneten Zeitpunkt verpflichtet, der Anforderungsbehörde zu melden
1.
die Verlegung seines Hauptwohnsitzes oder, sofern die Leistungspflicht ein Unternehmen betrifft, die Änderung des Ortes, von dem aus er über dieses Unternehmen hauptsächlich verfügt,
2.
jede Änderung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes oder Unternehmens, die eine wesentliche Änderung der jeweiligen Nutzungsmöglichkeit bewirkt, und
3.
jede für die künftige Leistungserbringung wesentliche Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse am Leistungsgegenstand oder Unternehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 geht im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 bis 4 nicht über, solange der Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung noch nicht festgesetzt ist.
§ 38
Text
Erbringung der Leistung
§ 38.
(1) Der Leistungspflichtige hat die angeforderte Leistung zum angeordneten Zeitpunkt am angeordneten Ort ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen oder erbringen zu lassen. Ein Leistungsgegenstand ist dabei betriebsbereit zu übergeben oder übergeben zu lassen. Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat auf Verlangen des Leistungsempfängers
1.
alle die Leistung betreffenden Auskünfte zu erteilen und
2.
dessen Organe im jeweils erforderlichen Umfang in die Bedienung des Leistungsgegenstandes einzuweisen.
(2) Bei der Erbringung der Leistung hat der Leistungspflichtige oder sein Vertreter dem Leistungsempfänger
1.
a)
den Leistungsbescheid oder
b)
den Bereitstellungsbescheid und einen allfälligen Vollzugsbescheid
vorzuweisen,
2.
mitzuteilen, ob und welchen dritten Personen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen, und,
3.
sofern ein zugelassenes Kraft- oder Luftfahrzeug oder ein zugelassener Anhänger übergeben wird, den Zulassungsschein auszufolgen.
Im Falle der Z 3 verbleibt der Zulassungsschein bis zur Rückstellung des Leistungsgegenstandes beim Leistungsempfänger.
(3) Die Erbringung der Leistung hinsichtlich einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder Gebäudeteiles hat auf der angeforderten Liegenschaft oder in dem angeforderten Gebäude oder Gebäudeteil zu erfolgen.
(4) Erweist sich der Leistungsgegenstand oder die Werkleistung im Zeitpunkt der Erbringung als ungeeignet zur Deckung des zugrunde liegenden militärischen Bedarfes, so hat der Leistungsempfänger den Leistungsgegenstand dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter unverzüglich rückzustellen oder diese Personen von der Verpflichtung zur Werkleistung zu entbinden. Mit dieser Rückstellung oder Entbindung treten außer Kraft
1.
der Leistungsbescheid oder
2.
ein allfälliger Vollzugsbescheid.
Eine allgemeine Bekanntmachung betreffend den Zeitpunkt der Leistungserbringung tritt hinsichtlich dieser Leistungsgegenstände oder Werkleistungen außer Kraft.
(5) Der Leistungsempfänger hat über die Leistungserbringung eine Niederschrift abzufassen. Diese Niederschrift hat insbesondere zu enthalten
1.
Angaben über den Zustand des Leistungsgegenstandes oder über den Umfang der Werkleistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung,
2.
Angaben über Rechte dritter Personen am Leistungsgegenstand,
3.
im Falle einer Rückstellung des Leistungsgegenstandes nach Abs. 4 den Grund für diese Rückstellung und,
4.
sofern der Leistungspflichtige oder sein Vertreter die Unterfertigung der Niederschrift verweigert, einen entsprechenden Vermerk.
Ein Exemplar der Niederschrift ist dem Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter auszufolgen. Weitere Exemplare sind zu übermitteln der Anforderungsbehörde und den in der Niederschrift genannten dritten Personen, denen Rechte am Leistungsgegenstand zukommen.
(6) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch militärische Organe zur Erzwingung der Leistungserbringung ist unzulässig.

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 16:49
von gewo
also auf gut deutsch:
- ja, sie duerfen fragen
- ja, du musst auskunft geben
- ja, sie duerfen den kram (vollgetankt) "beanspruchen" (gegen entschaedigung)
- nein, du kannst nix dagegen machen (mit der einschraenkung: 1. jene Personen als Leistungspflichtige herangezogen werden, deren berücksichtigungswürdige andere Interessen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstige Lebensbedarf, durch die Inanspruchnahme am geringsten beeinträchtigt werden, und 2. Leistungsgegenstände in Anspruch genommen werden, die keinen beruflichen Zwecken dienen. (4) Eine Inanspruchnahme von Leistungen ist so zu gestalten und durchzuführen, dass keinem Betroffenen vermeidbare Nachteile entstehen. Gegenstände, die der Befriedigung dringend notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, dürfen nicht in Anspruch genommen werden.)

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 17:56
von AUG-andy
ebner33 hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 12:54
doc steel hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 11:43
winnfield hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 10:35

den sprit bekommt er vom heer ersetzt (besser als er wird gestohlen).

eigentlich win win, oder übersehe ich was?
ist das so?
shaper hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 10:37

2. Durchladen? Homma z'haas bodt?
ich hab das auf mein unmittelbares eigentum bezogen.
und ja ich wehr mich!
wies ausgeht kann dir ja blunzen sein, da du für mich nicht gradstehen musst.
Dh du würdest dann auf unsere Soldaten schießen,wenns zu dir kommen weils deinen Treibstoffvorrat brauchen?
Deine Frage erübrigt sich.
Woher soll das BH wissen in welchem Privathaushalt sich Benzin oder Diesel befindet? :tipphead:
Der Doc hat ja keine Werkstatt inklusive Tankstelle.
Und seine private Vorsorge gegen Plünderer schützen ist ja wohl noch erlaubt.

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 18:30
von Laubmasta_reloaded
Die werden wohl aber eher zuerst die großen Firmen anfahren bevor sie umständlich und zeitaufwendig die Privaten abgrasen....

Da mach ich mir mal keine Sorgen.

Meinen 18er Steyr werdens wohl hoffentlich nicht brauchen 😉

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 18:37
von doc steel
AUG-andy hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 17:56
ebner33 hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 12:54
doc steel hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 11:43
winnfield hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 10:35

den sprit bekommt er vom heer ersetzt (besser als er wird gestohlen).

eigentlich win win, oder übersehe ich was?
ist das so?
shaper hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 10:37

2. Durchladen? Homma z'haas bodt?
ich hab das auf mein unmittelbares eigentum bezogen.
und ja ich wehr mich!
wies ausgeht kann dir ja blunzen sein, da du für mich nicht gradstehen musst.
Dh du würdest dann auf unsere Soldaten schießen,wenns zu dir kommen weils deinen Treibstoffvorrat brauchen?
Deine Frage erübrigt sich.
Woher soll das BH wissen in welchem Privathaushalt sich Benzin oder Diesel befindet? :tipphead:
Der Doc hat ja keine Werkstatt inklusive Tankstelle.
Und seine private Vorsorge gegen Plünderer schützen ist ja wohl noch erlaubt.
Anscheinend hat Andy als einziger verstanden wie ich es meine (und ich glaub nicht dass das so missverständlich geschrieben war).
Natürlich würde ich auf BH-Angehörige nicht schiessen, weil da ist klar dass ich schnell den kürzeren ziehe.
Was ich meinte war, dass wenn dann ein jeder meint im Strome der behördlichen Requirierungsmaßnahmen mitschwimmen zu können und sich bei jedm beliebigen Bürger bedienen zu dürfen....dann hat der a gesundheitliches Problem.

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 20:00
von rhodium
Sorgen machen muss sich da jeder IPSCler der mehr als 5000 Schuss Munition gemeldet hat :whistle:

In 2. WK haben die Amerikaner Kurzwaffen v.a. Taschenpistolen für Agenten in der New Yorker Unterwelt gesammelt. Allerdings auf freiwilliger Basis.

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 20:41
von Ares
Ich möchte nicht in der Haut eines öst. Soldaten stecken, der auf nichtmilitärische Gerätschaften oder nicht militärische Waffen angewiesen ist.

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 21:38
von titan
rhodium hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 20:00
Sorgen machen muss sich da jeder IPSCler der mehr als 5000 Schuss Munition gemeldet hat :whistle:

In 2. WK haben die Amerikaner Kurzwaffen v.a. Taschenpistolen für Agenten in der New Yorker Unterwelt gesammelt. Allerdings auf freiwilliger Basis.
Die Idee ist ja an und für sich in doppelter Hinsicht nicht deppert, holt sie doch gleichzeitig Waffen von der Straße.

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Di 29. Nov 2022, 22:20
von Yoshi
Ares hat geschrieben:
Di 29. Nov 2022, 20:41
Ich möchte nicht in der Haut eines öst. Soldaten stecken, der auf nichtmilitärische Gerätschaften oder nicht militärische Waffen angewiesen ist.
Grundsätzlich stimme ich zu, wir sind aber in Österreich.
Ich sitz lieber in an gscheit gepflegten defender o.ä. mit einer tresorwaffe als in an abgranzten G mit den abgerissenen stg‘s die schon als alles (un) vorstellbare von gwd‘s zweckentfremdet worden sind.

Zugegeben: meins war sehr sauber und gut beinand- für die grenze hab ich dann eins bekommen, das schon sicher war, aber einsatzfähig grad noch so… kann nur raten, wovons beim öbh mehr gibt, aber mir schwant übles. 😅

Re: Gefahr Blackout

Verfasst: Mi 30. Nov 2022, 00:26
von KarawankenHippie
Welche Waffe? Ach dee ... die ist mir zufälligerweise vor ein paar Wochen abhanden gekommen :whistle:

Mal ernsthaft: glaubt ihr wirklich, dass das BH im Notfall zivile Halbautomaten oä. in Beschlag nimmt?