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Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von Alaskan454 » So 9. Aug 2020, 20:01

yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 19:39

Beim Bundesheer gehen gelegentlich auch paar Sturmgewehre etc. verloren, sowas wird dann irgendwo privat aufgehoben
Ein Kamerad von mir hat seinen Funkhelm vom Panzer verloren und hatte dafür eine Hausdurchsung und ich möchte nicht derjenige sein der ein STG77 verliert. :whistle:
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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von Yukon » So 9. Aug 2020, 20:06

yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 19:39
dragon08 hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 17:12
Sollten manche vor dem Gesetz gleicher sein als andere oder sollten die Vorgaben unabhängig von der Person und Funktion sein/gelten?
Die staatliche Gehirnwäsche hat recht gut funktioniert wenn die Waffenbesitzer schon so denken. Der Herr hat beim Bundesheer Zugriff auf MG74, Granatwerfer etc.. Es ist für die öffentliche Sicherheit vollkommen unerheblich ob er eine WBK hat oder nicht.

Beim Bundesheer gehen gelegentlich auch paar Sturmgewehre etc. verloren, sowas wird dann irgendwo privat aufgehoben oder findet den Weg am Schwarzmarkt, also wenn jemand Unfug treiben will dann tut er das auch, da braucht er keine WBK.
Mit Verlaub, das ist keine Gehirnwäsche sondern das Bundesverfassungsgesetz:
Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.
Wenn der Oberst in den Anwendungsbereich des WaffG fällt, ist es vollkommen unerheblich, ob er eine Dienstwaffe zugeteilt bekommen hat, das WaffG ist zu exekutieren. Ich erwarte mir auch, dass der Oberst (so wie ich es mir von jedem anderen erwarte) nicht alkoholisiert mit seinem Privat-KfZ fährt, egal ob er dann als Bundesheerangehöriger einen Panzer in Betrieb nehmen kann, falls doch, dann ist sein Führerschein einzuziehen, denn dann hat er auf den Straßen, auf denen ich mich auch bewege, nichts verloren.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von yoda » So 9. Aug 2020, 20:29

Alaskan454 hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 20:01
yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 19:39

Beim Bundesheer gehen gelegentlich auch paar Sturmgewehre etc. verloren, sowas wird dann irgendwo privat aufgehoben
Ein Kamerad von mir hat mir seinen Funkhelm vom Panzer verloren und hatte dafür eine Hausdurchsung und ich möchte nicht derjenige sein der ein STG77 verliert. :whistle:
Ein paar davon verschwinden nachweislich und unwiderbringlich, gab mal eine Anfrage von den Grünen, am Schwarzmarkt tauchen auch gelegentlich welche auf.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von yoda » So 9. Aug 2020, 20:34

Yukon hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 20:06
Mit Verlaub, das ist keine Gehirnwäsche sondern das Bundesverfassungsgesetz:
Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.
Wenn der Oberst in den Anwendungsbereich des WaffG fällt, ist es vollkommen unerheblich, ob er eine Dienstwaffe zugeteilt bekommen hat, das WaffG ist zu exekutieren. Ich erwarte mir auch, dass der Oberst (so wie ich es mir von jedem anderen erwarte) nicht alkoholisiert mit seinem Privat-KfZ fährt, egal ob er dann als Bundesheerangehöriger einen Panzer in Betrieb nehmen kann, falls doch, dann ist sein Führerschein einzuziehen, denn dann hat er auf den Straßen, auf denen ich mich auch bewege, nichts verloren.
Man kann da jetzt ewig drüber diskutieren aber ein Oberst ist für die Landesverteidigung wichtig und er muss Zugriff auf Waffen haben, somit ist es für mich einfach falsch wenn man ihm am Abend die WBK wegnimmt nur weil er im Pyjama keine Verwahrungskontrolle mehr durchführen lassen möchte. Es ist ja nicht so dass er betrunken mit dem Auto gefahren wäre.

Nur weil etwas Gesetz ist, ist es nicht klug, schau dir das deutsche Waffengesetz an. Irgendwann wird man jährliche Psychotests in der EU einführen und dann werden die Waffenbesitzer das (nach einem kurzen kleinen Aufschrei der nichtmal bis zum ersten Regionalpolitiker vordringt) wahrscheinlich genauso für sinnvoll halten wie die ständigen Verwahrungskontrollen.

Früher warn .22 Halbautomaten frei, Pumpgungs waren frei, heute musst du für Magazine eine Waffenbesitzkarte beantragen, einen Gegenstand den ich mir mit 10 Minuten Arbeitsaufwand aus ABS ausdrucken kann.
Zuletzt geändert von yoda am So 9. Aug 2020, 20:38, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von Alaskan454 » So 9. Aug 2020, 20:35

yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 20:29
Ein paar davon verschwinden nachweislich und unwiderbringlich, gab mal eine Anfrage von den Grünen, am Schwarzmarkt tauchen auch gelegentlich welche auf.
Das will ich gar nicht in Abrede stellen weil ich wollte nur anmerken was bei einem harmlosen Gegenstand wie einem Helm schon in Bewegung gesetzt wird seitens des ÖBH.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von dragon08 » So 9. Aug 2020, 20:52

yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 19:39
dragon08 hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 17:12
Sollten manche vor dem Gesetz gleicher sein als andere oder sollten die Vorgaben unabhängig von der Person und Funktion sein/gelten?
Die staatliche Gehirnwäsche hat recht gut funktioniert wenn die Waffenbesitzer schon so denken. Der Herr hat beim Bundesheer Zugriff auf MG74, Granatwerfer etc.. Es ist für die öffentliche Sicherheit vollkommen unerheblich ob er eine WBK hat oder nicht.

Beim Bundesheer gehen gelegentlich auch paar Sturmgewehre etc. verloren, sowas wird dann irgendwo privat aufgehoben oder findet den Weg am Schwarzmarkt, also wenn jemand Unfug treiben will dann tut er das auch, da braucht er keine WBK.
:headslap:
Was hat das damit zutun, dass das Waffengesetz für alle gilt unabhängig von dessen Funktion?
Man sollte nicht überall eine Verschwörung sehen!
Vermutlich hat der Herr Oberst tatsächlich gemeint er er steht über dem Gesetz, das ist hier aber nur eine Vermutung!
Zuletzt geändert von dragon08 am So 9. Aug 2020, 20:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von Steelman » So 9. Aug 2020, 20:52

yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 20:34

Man kann da jetzt ewig drüber diskutieren aber ein Oberst ist für die Landesverteidigung wichtig und er muss Zugriff auf Waffen haben, somit ist es für mich einfach falsch wenn man ihm am Abend die WBK wegnimmt nur weil er im Pyjama keine Verwahrungskontrolle mehr durchführen lassen möchte. Es ist ja nicht so dass er betrunken mit dem Auto gefahren wäre.
Sry, aber da bin ich nicht deiner Meinung.

Nur weil dieser Herr ein paar goldene Aufschläge tragen darf, bedeutet das nicht, dass das Waff§ für ihn nicht gilt.

Vermutlich dachte er die Polizisten wären ihm unterstellte Rekruten die "zusammenscheissen" kann.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von Yukon » So 9. Aug 2020, 21:18

yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 20:34
Man kann da jetzt ewig drüber diskutieren aber ein Oberst ist für die Landesverteidigung wichtig und er muss Zugriff auf Waffen haben, somit ist es für mich einfach falsch wenn man ihm am Abend die WBK wegnimmt nur weil er im Pyjama keine Verwahrungskontrolle mehr durchführen lassen möchte. Es ist ja nicht so dass er betrunken mit dem Auto gefahren wäre.

Nur weil etwas Gesetz ist, ist es nicht klug, schau dir das deutsche Waffengesetz an. Irgendwann wird man jährliche Psychotests in der EU einführen und dann werden die Waffenbesitzer das (nach einem kurzen kleinen Aufschrei der nichtmal bis zum ersten Regionalpolitiker vordringt) wahrscheinlich genauso für sinnvoll halten wie die ständigen Verwahrungskontrollen.

Früher warn .22 Halbautomaten frei, Pumpgungs waren frei, heute musst du für Magazine eine Waffenbesitzkarte beantragen, einen Gegenstand den ich mir mit 10 Minuten Arbeitsaufwand aus ABS ausdrucken kann.
Ob ein Oberst, oder irgendein anderer Offizier, für die Landesverteidigung wichtig ist oder nicht, ist ein vollkommen anderes Paar Schuhe. Er unterliegt dem StGB, er unterliegt dem KFG, der StVO, und und und....egal welches Gesetz er übertritt, es wird Konsequenzen für ihn haben, egal ob er Dienstwaffenträger ist oder Panzerkommandant oder U-Boot-Kapitän.
Und Schusswaffen, die er privat besitzt, unterliegen dem WaffG, daraus entstehen ihm nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dass er seine Rechte nutzt ist vollkommen selbstverständlich, genauso selbstverständlich hat er die daraus resultierenden Pflichten wahrzunehmen. Deswegen habe ich ja geschrieben, dass es immens wichtig wäre, die genaue Uhrzeit zu kennen, wann die Kontrolle stattfinden hätte sollen. Ein bundesheerliches "ich will jetzt nicht" ist in meinen Augen nicht nur überheblich und präpotent, sondern auch ein klarer Verstoß gegen das WaffG, sofern die Kontrolle vor 20.00 stattgefunden hat. Hätte die Kontrolle nach 20.00 stattfinden sollen, dann ist der Entzug der WBK eine Schweinerei.

Auch wenn vor 30 Jahren KK-HA und Pumpguns frei waren, die § 25 Überprüfung hat es damals auch schon gegeben.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von yoda » So 9. Aug 2020, 21:37

Ich widerspreche ja keinesfalls der gesetzlichen Rechtmäßigkeit des Entzugs, es ist nur für mich persönlich befremdlich. Es zeigt auch den Stellenwert des Bundesheeres und das Ansehen welches die Angehörigen dieser Institution bei uns genießen, genau 0.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von Steelman » So 9. Aug 2020, 21:38

Yukon hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 21:18


Ob ein Oberst, oder irgendein anderer Offizier, für die Landesverteidigung wichtig ist oder nicht, ist ein vollkommen anderes Paar Schuhe. Er unterliegt dem StGB, er unterliegt dem KFG, der StVO, und und und....egal welches Gesetz er übertritt, es wird Konsequenzen für ihn haben, egal ob er Dienstwaffenträger ist oder Panzerkommandant oder U-Boot-Kapitän.
Und Schusswaffen, die er privat besitzt, unterliegen dem WaffG, daraus entstehen ihm nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dass er seine Rechte nutzt ist vollkommen selbstverständlich, genauso selbstverständlich hat er die daraus resultierenden Pflichten wahrzunehmen. Deswegen habe ich ja geschrieben, dass es immens wichtig wäre, die genaue Uhrzeit zu kennen, wann die Kontrolle stattfinden hätte sollen. Ein bundesheerliches "ich will jetzt nicht" ist in meinen Augen nicht nur überheblich und präpotent, sondern auch ein klarer Verstoß gegen das WaffG, sofern die Kontrolle vor 20.00 stattgefunden hat. Hätte die Kontrolle nach 20.00 stattfinden sollen, dann ist der Entzug der WBK eine Schweinerei.

Auch wenn vor 30 Jahren KK-HA und Pumpguns frei waren, die § 25 Überprüfung hat es damals auch schon gegeben.

Dickes fettes +1!

Korrigiere mich bitte falls ich mich irre, wurde §25 m.W. erst 1995/1996 eingeführt.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von Dobi » So 9. Aug 2020, 21:43

yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 21:37
Ich widerspreche ja keinesfalls der gesetzlichen Rechtmäßigkeit des Entzugs, es ist nur für mich persönlich befremdlich. Es zeigt auch den Stellenwert des Bundesheeres und das Ansehen welches die Angehörigen dieser Institution bei uns genießen, genau 0.
Möchtest du damit also sagen, dass man den Stellenwert und das Ansehen des Bundesheeres nur achtet, wenn man dem Oberst durchgehen lassen würde, dass er glaubt für ihn als privaten Waffenbesitzer gelten andere Maßstäbe als für andere private Waffenbesitzer!?

Meine bescheidene Meinung: Genau solche Menschen wie dieser Oberst und sein Verhalten sind Schuld daran, wie das Bundesheer von Außenstehenden gesehen wird …
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Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von yoda » So 9. Aug 2020, 21:46

Dobi hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 21:43
yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 21:37
Ich widerspreche ja keinesfalls der gesetzlichen Rechtmäßigkeit des Entzugs, es ist nur für mich persönlich befremdlich. Es zeigt auch den Stellenwert des Bundesheeres und das Ansehen welches die Angehörigen dieser Institution bei uns genießen, genau 0.
Möchtest du damit also sagen, dass man den Stellenwert und das Ansehen des Bundesheeres nur achtet, wenn man dem Oberst durchgehen lassen würde, dass er glaubt für ihn als privaten Waffenbesitzer gelten andere Maßstäbe als für andere private Waffenbesitzer!?

Meine bescheidene Meinung: Genau solche Menschen wie dieser Oberst und sein Verhalten sind Schuld daran, wie das Bundesheer von Aussenstehende gesehen wird …
In vielen Staaten auf der Welt haben Polizei- und Militärangehörige im Waffengesetz gewisse Sonderrechte, bei uns bekommen z.B. Polizisten auch einen Waffenpass, also eine gewisse Bevorzugung wäre da in meinen Augen OK ohne irgendeinen Bezug zum Bundesheer zu haben. Wenn wir den Kickl nicht gehabt hätten, würden Polizisten heute noch keinen Waffenpass bekommen obwohl sie den ganzen Tag im öffentlichen Raum bewaffnet herumlaufen.

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von gewo » So 9. Aug 2020, 21:54

yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 20:29
Alaskan454 hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 20:01
yoda hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 19:39

Beim Bundesheer gehen gelegentlich auch paar Sturmgewehre etc. verloren, sowas wird dann irgendwo privat aufgehoben
Ein Kamerad von mir hat mir seinen Funkhelm vom Panzer verloren und hatte dafür eine Hausdurchsung und ich möchte nicht derjenige sein der ein STG77 verliert. :whistle:
Ein paar davon verschwinden nachweislich und unwiderbringlich, gab mal eine Anfrage von den Grünen, am Schwarzmarkt tauchen auch gelegentlich welche auf.
*ironie*
wenn die ganzen sturmgewehre die bei nachttauchgaengen von bundesheer und polizeikraeften in der alten donau „verloren gegangen“ sind wirklich da liegen wuerden dann koenntest schon trockenen fusses von kaisermuehlen nach donaustadt spazieren ...“
*ironie ende*
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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von hotchili71 » So 9. Aug 2020, 22:03

Zum Thema Richtlinie:
Erweiterung von 4 auf 10 Plätze:
Ich war an einem Freitag Vormittag bei der BH den Antrag abgeben. Am Nachmittag gegen 14:00 klingelt es und ich musste aus dem Haus um zu sehen wer da ist: Ein Polizist
Es stellt sich vor uns sagt er habe von der Juristin der BH den Auftrag bekommen eine unangekündigte Verwahrkontrolle durchzuführen. Mehr wisse er auch nicht warum und wieso. Er wäre jetzt also da.
Ich sage ihm noch, dass meine Frau gerade ein Schläfchen macht, aber zum Glück im Wintergarten und nicht im Schlafzimmer wo die Safes stehen, er also reinkommen könne.
Er meinte nur "hoffentlich schreckt sich die Gattin nicht, wenn sie wach wird und mich sieht." (Uniform oder Aussehen? ;-))

Mir war klar, dass es mit dem Erweiterungsansuchen zusammenhängt, also was sollte ich mit dem Gesetz herumwacheln und ihn um einen Termin bitten.
Er wollte aber nicht wissen, ob ich in der Lage sei 10 Waffen zu verwahren. (wäre ich zu dem Zeitpunkt auch nicht gewesen). War auch nciht sein Auftrag, er sollte ja einfach nur "schauen kommen".
Montag den Anruf der BH erhalten, dass der Antrag genehmigt wurde.
Fertig :-)
:at1:

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Re: Richtlinien für die Exekutive bezüglich Überprüfung?

Beitrag von Yukon » So 9. Aug 2020, 22:16

Steelman hat geschrieben:
So 9. Aug 2020, 21:38
Korrigiere mich bitte falls ich mich irre, wurde §25 m.W. erst 1995/1996 eingeführt.

LG Steelman
Ich hätte mir eingebildet, dass die fünfjährige Überprüfungsgeschichte schon in der 86-er Variante vorhanden war, aber sicher bin ich mir nicht.
Erst vor ein paar Tagen hat ein bewanderter User, leider weiß ich nicht mehr welcher, Links zu den einzelnen Versionen des WaffG gepostet, die ich jetzt natürlich nicht finde....

Edith: ich hab es gefunden, danke an Wilhelmshoehe
viewtopic.php?f=20&t=48101&start=345#p808810
Die fünfjährige Verlässlichkeitsüberprüfung hat es schon im WaffG 1967 gegeben, allerdings war das damals noch der § 20
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