Peanut hat geschrieben: ↑Fr 1. Feb 2019, 13:01
chita hat geschrieben: ↑Fr 1. Feb 2019, 12:47
gewo hat geschrieben: ↑Fr 1. Feb 2019, 12:27
...
zeig mir in der StVO wo die details zum wechselseitigen vorrang im paralellverkehr (reissverschlusssystem) stehen
genau
nirgendst
§11/5 StVO aber eh Wurscht
(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem).
Quelle:
https://www.jusline.at/gesetz/stvo/paragraf/11
Soweit mir bekannt ist eine Verordnung dazu da das Gesetzt genauer zu definieren . ( einfach gesagt )
ist komplett off topic ... also eigentlich eh nicht so sehr den es geht um die gesetzesauslegung ...
da steht NICHT was gilt wenn
es sich um einen beschleunigungsstreifen handelt
wie oben aber wenn der noch nicht zu ende ist aber durch ein fahrzeug blockiert
wie oben aber nicht fahrzeug sondern baustelle
wie oben aber illegale baustelle
es steht nicht was
bei einer verengung (zwei gleichberechtiget spuren) passiert
bei einer situation wenn VOr einer kreuzung noch zwei aber nach dr kreuzung nur mehr ein spur besteht
es steht nicht
was gilt wenn die spur durch schneelage nicht befahrbar ist
und was gilt wenn die spur in einen parkstreifen muendet auf dem jedoch keine fahrzeuge abgestellt sind
uswusw
das ist nur ein bruchteil der situationen die auftreten koennen
bei EINER depperten stvo bestimmung
und nichst davon ist im gesetz geregelt
und genauso ist es im waffenrecht
auch auf die gefahr dass ich mich wiederhole
lies
- das gesetz
- die verordnung
- die erlaesse
- die hoechstgerichtsurteile
dann weisst du wie der hase laeuft
mehr garantie gibts ned