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aus für die 10kg Grenze

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aus für die 10kg Grenze

Beitrag von geka79 » Di 4. Okt 2016, 19:44

is zwar noch in Begutachtung...

http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_begutachtungen/

aber wie die Vergangenheit zeigt, wirds so umgesetzt....

Artikel 5....
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hasgunz
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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von hasgunz » Di 4. Okt 2016, 20:09

Lese ich da richtig?
Kommt also auch ein Pulverschein in Österreich?
Ich hoffe ich habe mich da verlesen.
Steht auf Seite 5 oder 6 ganz unten.

Lg
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.

:violence-torch:

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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von gewo » Di 4. Okt 2016, 20:11

interessant ist auch die letzte zeile auf seite 6:

Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen der § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.

die spiegelt sich aber im gesetzestext doch nicht wieder, oder?
aufgrund welcher bestimmung denn?

"unbeschadet" heisst doch "obwohl des dort so steht" ...
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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von martin01 » Di 4. Okt 2016, 20:16

Mail an Regionalpolitiker ist raus!
Wiederstand leisten - sonst ist wieder eine Salamischeibe weg!

lG.
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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von preisi » Di 4. Okt 2016, 20:17

Ich bin zwar kein Rechtsgelehrter, hätte das aber so verstanden, dass sich für die unter §23 Abs. 2 Z 2-5 genannten Ausnahmen nichts ändert. Ich hoffe ich irre mich nicht.

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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von hmg382 » Di 4. Okt 2016, 20:39

Für uns ändert sich nichts. Paragraph 23 Abs. 2 Zahlen 2 bis 5 gelten weiterhin. Keine Panik.

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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von Rd04 » Di 4. Okt 2016, 20:47

Wenn dies so umgesetzt wird, existiert zukünftig eine Mengenbeschränkung für WBK Besitzer, wenn ja welche?

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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von rupi » Di 4. Okt 2016, 20:52

aus der Erläuterung:
Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln
grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind
dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der
Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und
Besitz für jegliche Mengen an Schießmitteln an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass
Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung
von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort
genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert.
Zu Z 2 (§ 44 Abs. 1 Z 1):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 48 Abs. 8):
Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem
Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von
sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus
soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine
Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.



heißt ab Tag X gibts kein Pulver mehr zu kaufen ohne Schießmittelschein
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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von hmg382 » Di 4. Okt 2016, 20:53

Rd04 hat geschrieben:Wenn dies so umgesetzt wird, existiert zukünftig eine Mengenbeschränkung für WBK Besitzer, wenn ja welche?

Keine neue. Du musst dich als Otto-Normal-Wiederlader genauso wie vorher an Paragraph 23 Sprengmittellagerverordnung halten. Und da haben wir weiterhin 10kg.

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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von jagawirth » Di 4. Okt 2016, 20:53

Rd04 hat geschrieben:Wenn dies so umgesetzt wird, existiert zukünftig eine Mengenbeschränkung für WBK Besitzer, wenn ja welche?


Bisher brauchte man keine Bewilligung für den Besitz von Sprengmittel für

1. den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.

Die Z 1 wird nun gestrichen. Aber die anderen Ausnahmen gelten unverändert so wie ich das sehe. (Textgegenüberstellung ist am einfachsten zu lesen)

lg
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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von jagawirth » Di 4. Okt 2016, 20:54

rupi hat geschrieben:aus der Erläuterung:
Zu Artikel 5 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010)
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 Z 1):
Seit Erlassung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln
grundsätzlich an eine behördliche Bewilligung gebunden. Schießmittel in einer Menge bis zu 10 kg sind
dabei von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im vorliegenden Entwurf ist vor dem Hintergrund der
Gefährlichkeit auch geringerer Mengen von Schießmitteln nunmehr vorgesehen, dass der Erwerb und
Besitz für jegliche Mengen an Schießmitteln an eine behördliche Bewilligung geknüpft wird.
Aufgrund der gleich hohen Gefährlichkeit von Spreng- und Schießmitteln und der Tatsache, dass
Schießmittel im Vergleich zu Sprengmitteln leichter umsetzen, soll die bisherige Ausnahmebestimmung
von der Bewilligungspflicht entfallen. Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort
genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert.
Zu Z 2 (§ 44 Abs. 1 Z 1):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 48 Abs. 8):
Für eine Abfederung der neu eingeführten Bewilligungspflicht für Mengen bis zu 10 kg ist vor dem
Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig besessene Schießmittel innerhalb einer Übergangsfrist von
sechs Monaten verbraucht oder an andere berechtigte Personen überlassen werden dürfen. Darüber hinaus
soll die Möglichkeit bestehen, für diese Schießmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen eine
Berechtigung in Form eines Schießmittelscheins gemäß § 24 zu erhalten.



heißt ab Tag X gibts kein Pulver mehr zu kaufen ohne Schießmittelschein


Nein, und zwar wegen diesem Satz: "Die sachgerechte Regelung des Abs. 2 hinsichtlich der dort
genannten privilegierten Personengruppen bleibt unverändert."
9mm - .38 Special - .357 Mag. - .22 lfb. - .223 Rem. - 5,6x50R Mag. - 6,5x57R - 6,5-.284 Norma - .270 Win. - .300 BLK - .308 Win. - .30-06 Springfield - .30R Blaser - 20/76 - 16/70 - 12/76

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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von gewo » Di 4. Okt 2016, 20:56

treffen tut das halt die div traditionscorps
die mit den kleinen kanonen

die haben ab sommer 2017 kein futter mehr
sind ja keine sportschützenvereinigungen...

und boellerschiessen ist auch vorbei

oder geht hat nur mit schiessmittelschein
wenns den kriegen ....
Zuletzt geändert von gewo am Di 4. Okt 2016, 20:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von hmg382 » Di 4. Okt 2016, 20:56

@rupi: Wir sind weiterhin eine der privilegierten Gruppen. Für WBK/WP Inhaber ändert sich nix.

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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von preisi » Di 4. Okt 2016, 20:58

gewo hat geschrieben:treffen tut das halt die div traditionscorps
die mit den kleinen kanonen

die haben ab sommer 2017 kein futter mehr
sind ja keine sportschützenvereinigungen...

Aber traditionelle Schützenvereinigungen wie der Name schon sagt?!
Und die sind ebenfalls ausgenommen.

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Re: aus für die 10kg Grenze

Beitrag von hmg382 » Di 4. Okt 2016, 20:59

gewo hat geschrieben:treffen tut das halt die div traditionscorps
die mit den kleinen kanonen

die haben ab sommer 2017 kein futter mehr
sind ja keine sportschützenvereinigungen...

und boellerschiessen ist auch vorbei

oder geht hat nur mit schiessmittelschein
wenns den kriegen ....

Wieso?

Zahl 3: .
traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,

Zählen die nicht dazu?

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